Beschlüsse des DJT zur Reform des Gläubigerschutzes bei den Kapitalgesellschaften

von Ulrich Wackerbarth

Die Beschlüsse, die auf dem DJT gefasst wurden, sind online (hier). Obwohl schon verschiedentlich darauf hingewiesen wurde, dass sie bestenfalls ein verzerrtes Bild der Stimmungslage ergeben können (siehe hier), hier eine erste Analyse:

1. Die Aufmerksamkeit für das Thema war enorm, es stimmten mehr Personen ab als bei dem publikumsträchtigen Thema der strafrechtlichen Abteilung (Patientenverfügung). Allerdings haben offenbar vor dem letzten Abschnitt, der sich mit dem Thema Insolvenzbewältigung befasste, doch einige den Saal verlassen, da die Beteiligung dort geringer war.

2. Alle wollen den Gläubigerschutz verstärken durch verbesserte Klagemöglichkeiten und Ausräumung von Hindernissen (etwa bei der Zustellung von Klagen), und zwar auch dann, wenn das Insolvenzverfahren wegen Masselosigkeit nicht eröffnet wird. Außerdem wollen fast alle verhindern, dass nach der ersten Pleite einfach mit der nächsten GmbH weitergemacht werden kann, denn die Tätigkeitsverbote sollen insbesondere bei Insolvenzdelikten erweitert werden.

3. Im Gründungsrecht soll im wesentlichen alles bleiben wie es ist.

4. Keine Solvenztests bei der Kapitalerhaltung.

5. Kapitalersatzrecht und die Krisenverantwortung der Leitungsorgane gehören rechtsformneutral ins Insolvenzrecht.

Bei den übrigen Punkten gab es mehr oder weniger signifikant auch Gegenstimmen, so dass ich sie hier nicht erwähne. Und hier mein Kommentar:

ad 1: Mit Krisen beschäftigt sich niemand gerne. Dass die Regeln der Abwicklung Rückwirkung auf die „Lebzeiten“ der Gesellschaft haben, kann daher nicht oft genug betont werden.

ad 2: Ulrich Haas ist zu beglückwünschen, denn diese Beschlüsse waren eines seiner Hauptanliegen und ihre Umsetzung brächte für den Gläubigerschutz vermutlich mehr als die vorgeschlagenen Veränderungen des materiellen Rechts.

ad 3: Ich war bislang der Meinung, der Präventivschutz durch Kapitalaufbringung nützt nichts, denn: Niemand kann die Gesellschaft im Zeitraum zwischen Gründung und Insolvenz davor schützen, dass die Gesellschafter das Kapital sofort nach der Gründung wieder abziehen. Nach der insoweit klaren Beschlusslage muss man aber vielleicht doch überlegen, ob etwas dran ist an der anfänglichen Überprüfung, ob die Gesellschafter auch wirklich in der Lage sind, das Stammkapital aufzubringen. Aber noch immer glaube ich: Jedenfalls der erst in der Insolvenz wirksame Schutz durch die Regeln der verdeckten Sacheinlage geht zu weit – und hat mit dem Präventivschutz bei der Gründung nichts mehr zu tun.

ad 4: Das ist zu begrüßen, damit die Kapitalerhaltung nicht noch mehr von dubiosen Prognosen abhängt als ohnehin schon.

ad 5: !!! (Damit kann man gegen den Mißbrauch durch die Gründung von Scheinauslandsgesellschaften kämpfen…)

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