Haftung für Konzernvertrauen? oder Weder zahnlos, noch Konzept!
von Ulrich Wackerbarth
Broichmann und Burmeister machen in der neuesten NZG (2006, 687ff) ein Fass auf, das schon längst geleert schien: Unter dem Titel â??Konzernvertrauenshaftung – zahnloser Tiger oder tragfähiges Haftungskonzeptâ? werfen sie verschiedene Fragen auf, die sich einfach beantworten lassen.
1. Sie meinen, in Deutschland lasse eine h.M. keinen allgemeinen Haftungsdurchgriff wegen in Anspruch genommenen Konzernvertrauens auf das Mutterunternehmen zu. Dafür zitieren sie lediglich einen einzigen Autor (Riekers, BB 2006, 281), der noch dazu gegenüber einer Haftung der Mutter aus Inanspruchnahme von Vertrauen gar nicht unaufgeschlossen ist, aber durchaus differenziert Stellung bezieht.
2. Dann verlangen sie eine Haftung der Muttergesellschaft für vertragliche Schulden ihrer Tochter aus cic, wenn durch vertrauenserweckende Erklärungen der Konzernmutter eine dem Vertragsverhandlungsverhältnis vergleichbare Sonderverbindung entsteht, aus der sich Schutz- und Aufklärungspflichten ergeben könnten. Daran zweifelt niemand: Auch für Konzernmütter gelten die allgemeinen Regeln über die Haftung aus Vertrag oder vertragsähnlicher Sonderverbindung.
3. Nach diesem schwachen Start behaupten die Autoren, für den Ausbau einer solchen Vertrauenshaftung sprächen zur Zeit bestehende Haftungslücken. Als eine solche Lücke ziehen sie in Betracht, dass die Haftung aus existenzvernichtendem Eingriff (ein vom BGH kürzlich erfundenes Richterinstitut) auf ausländische Muttergesellschaften nicht anwendbar sei.
An dieser Behauptung oder â??Argumentationslinieâ? ist alles verquer: Erstens geben die Autoren den Meinungsstand zur Anwendung der Existenzvernichtungshaftung auf ausländische Gesellschafter nicht korrekt wieder. Zwar erwähnen sie, dass die Anwendung umstritten ist, ihre Belege enden aber im Wesentlichen im Jahr 2004 und berücksichtigen nicht, dass insbesondere der Vorsitzende des zuständigen Senats des BGH (Goette, DStr 2005, 200f.) der insolvenzrechtlichen Qualifikation zuneigt. Die Existenzvernichtungshaftung ist vom BGH gerade auch für die Anwendung auf Auslandsgesellschaften konzipiert wordenâ?¦
Zweitens können die Autoren nicht erklären, wie denn eine Vertrauenshaftung eine Lücke bei der Existenzvernichtungshaftung (EV) füllen soll, wenn sie denn bestünde. Die Haftung aus EV ist für solche Fälle entwickelt worden, in denen ein Gesellschafter Vermögen oder andere Betriebsmittel aus der Gesellschaft entnimmt und die Gesellschaft in den Ruin treibt. Glauben die Autoren etwa, ein Gesellschafter würde sich mit einem solchen Mi�brauch noch vor den Gläubigern der Gesellschaft brüsten, damit sie ihn dann aus Vertrauen (oder Mi�trauen?) in Anspruch nehmen können? Nein, Haftung aus Konzernvertrauen ist kein Konzept zur Füllung von Lücken in der Durchgriffshaftung, vielmehr ist diese selbst ein lückenfüllendes Konzept zum Schutz vor Mi�brauch durch Gesellschafter.
Und ein zahnloser Tiger ist die Haftung aus Konzernvertrauen auch nicht. Vielmehr ist sie selbstverständlich, soweit etwa die Voraussetzungen einer Patronatserklärung oder einer culpa in contrahendo gegeben sind. Wenn die Mutter sagt oder Gläubigern der Tochter zu verstehen gibt: â??ich hafte selbstâ?, dann wird sie daran festgehalten. MaÃ?stäbe hierfür gibt die allgemeine Rechtsgeschäftslehre unter EinschluÃ? der Grundsätze über die Vertrauenshaftung. Das ist weder zahnlos noch umstritten noch hat es etwas mit Konzernrecht oder Durchgriffsfragen zu tun.
Fraglich kann nur sein, ob allein aus der Verwendung eines einheitlichen Namens oder aus einem Hinweis (â?Ein Unternehmen der XY-Gruppeâ?) bereits ein schutzwürdiges Vertrauen der Gläubiger der Tochter abzuleiten sein kann. Aber für eine Antwort auf solche Fragen lese ich lieber den bereits erwähnten Beitrag von Riekers in BB 2006, 277ff., besonders 281f. Zwar bin auch ich mit Broichmann und Burmeister der Meinung, dass Konzerne nicht einerseits die wirtschaftlichen Vorteile aus einem einheitlichen Auftreten nach auÃ?en nutzen können und anderseits im Insolvenzfall auf das Trennungsprinzip verweisen dürfen sollen. Aber das kann keine pauschalen Rechtsfolgen rechtfertigen, sondern setzt eine Anwendung des Vertragsrechts im Einzelfall voraus. SchlieÃ?lich kann ich auch nicht den reichen Vater des insolventen Sohns nur deshalb in Anspruch nehmen, weil ich beim VertragsschluÃ? mit dem Sohn auf den Reichtum jenes Vaters geschielt habe. Dafür hätte ich schon auf eine Bürgschaft bestehen müssen. Nicht anders verhält es sich im Konzern.