Räumungsvollstreckung schnell und kostengünstig – keine Frage des Sozialstaatsprinzips

von Ulrich Wackerbarth

Anmerkung von Flatow, Richterin am Amtsgericht Kiel, zur Räumungsvollstreckung nach dem Berliner Modell (hier im Blog besprochen) in NJW 2006, 3274: Die Entscheidung sei mit § 885 Abs. 4 ZPO nicht vereinbar.

In ihrem ersten Aufsatz in der NJW 2006, 1356f. hatte Flatow noch geltend gemacht, die Zulassung der Beschränkung auf die Herausgabevollstreckung verstoÃ?e gegen das sich in § 885 Abs. 3 S. 2 manifestierende Sozialstaatsprinzip, der Gesetzgeber habe in § 885 Abs. 3 S. 2 ZPO mit der Verwahrung durch den Gerichtsvollzieher nämlich „die jederzeitige garantierte Herausgabe der für das tägliche Leben notwendigen Sachen durch eine staatliche Stelle sichern“ wollen. Der BGH hält entgegen, die Norm sei nur anwendbar, wenn gem. Abs. 3 S. 1 die Sachen tatsächlich in Verwahrung genommen wurden.
Jetzt also § 885 Abs. 4 ZPO: Dort stehe drin, dass der Schuldner, auch wenn er bis zur Vollstreckung sich nicht einmal um einen Umzug bemüht habe, immer noch zwei Monate Zeit habe, in denen er nicht gezwungen sein soll, mit seinem Vermieter um unpfändbare Sachen zu verhandeln, sondern die Möglichkeit haben solle, die Sachen schlicht beim Gerichtsvollzieher abholen können. Einen solchen Schutz habe der Gesetzgeber auch gewollt, das stehe auch in der Begründung zum Gesetzesentwurf.
Dazu ist folgendes zu sagen: Auch § 885 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die Sachen tatsächlich in Verwahrung genommen wurden („nach der Räumung“ bedeutet genau dies). Die von Flatow behauptete Zwangsregelung steht im Gesetz nicht drin und in der Entwurfsbegründung übrigens auch nicht: Dort ist in Bezug auf Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 nur die Rede davon, was passieren soll, w e n n  einmal in Verwahrung genommen wurde. Die Frage, um die es hier geht, ist aber, o b zum Schutz des Schuldners in Verwahrung zu nehmen ist.

Ich frage mich mittlerweile immer mehr, warum der Gläubiger den Auftrag zur Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollziehr nicht von vornherein und in jedem Fall und nicht nur bei Bestehen eines Vermieterpfandrechts darauf beschränken kann, den Schuldner aus der Wohnung oder dem Grundstück zu holen. Mit Schuldnerschutz hat § 885 doch überhaupt nichts zu tun. Es ist doch das Problem des Schuldners, wie er mit seinen unpfändbaren Sachen verfährt. § 885 schützt den Gläubiger davor, dass der Schuldner pfändbare und unpfändbare Sachen in der herauszugebenden Immobilie zurücklässt und gibt ihm die Möglichkeit, diese vom Gerichtsvollzieher wegschaffen zu lassen. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, muss er einen Vorschuss zahlen, den er wegen Abs. 3 S. 1 vom Schuldner ersetzt verlangen kann. Aber er kann doch auch einfach darauf verzichten, diese Sachen wegschaffen zu lassen. Irgendetwas anderes steht in § 885 jedenfalls nicht drin (ob es historisch anders gewollt war, weiÃ? ich nicht) – und es wäre doch auch absurd, dem Gläubiger zwangsweise Kosten für eine MaÃ?nahme aufzuerlegen, die er gar nicht will, wenn doch das gesamte Verfahren einzig und allein seinem Rechtsdurchsetzungsinteresse dienen soll. Schuldnerschutz durch Fristen und Unpfändbarkeitsregeln ja – aber nicht durch Zwangskosten für vom Gläubiger gar nicht gewollte Vollstreckungshandlungen.
Angesichts langer Räumungsfristen hat der Schuldner doch lange genug Zeit, die Sachen selbst wegzuschaffen. Tut er es nicht, ist das doch seine eigene Entscheidung und damit auch sein eigenes Problem: Nicht der Gerichtsvollzieher nimmt dem Schuldner irgendetwas weg, wenn er ihn aus dem Haus setzt, ohne dessen Sachen wegzuschaffen. Vielmehr lä�t der Schuldner (unberechtigt) etwas in der herauszugebenden Wohnung zurück, wenn er die Sachen nicht rechtzeitig selbst wegschafft.

Eine solche Perspektive wäre jedenfalls wirklich gläbigerschützend – und mehr Gläubigerschutz tut in Deutschland not, vgl. den oben bereits erwähnten Beitrag hier. Am Amtsgericht Kiel wird man sich dazu aber wohl auch künftig nicht durchringen können.

6 Reaktionen zu “Räumungsvollstreckung schnell und kostengünstig – keine Frage des Sozialstaatsprinzips”

  1. D. Eckardt

    Da Sie ausdrücklich das Amtsgericht Kiel schelten, halten Sie eine stärkere Berücksichtigung der Gläubigerinteressen offenbar schon de lege lata (und nicht, worüber sich in der Tat diskutieren lässt, de lege ferenda) für möglich und geboten. Dem liegt ausweislich Ihrer Argumentation die Annahme zugrunde, der Gl. könne „doch auch einfach darauf verzichten, diese Sachen wegschaffen zu lassen“, denn „irgendetwas anderes steht in § 885 jedenfalls nicht drin“.

    Der BGH sieht demgegenüber in den Abs. 2 – 4 sehr wohl eine positive Regelung der Wegschaffungspflicht, und m.E. auch eindeutig zu Recht, da hier von Gegenständen die Rede ist, „die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung“ sind (Abs. 2). Hier geht es also nicht darum, durch Gläubigerdisposition den „Gegenstand der Zwangsvollstreckung“ weiter oder enger zu fassen, sondern darum, unter dem Aspekt des Schuldnerschutzes keine vollstreckungsfreien Gegenstände der Willkür des Gläubigers auszuliefern.

    Das kann man ja für übertrieben halten, aber m.E. nur de lege ferenda.

  2. Ulrich Wckerbarth

    Aber es ist doch der Schuldner, der die Sachen der Willkür des Gläubigers überlässt, indem er sie nicht rechtzeitig wegschafft – soll denn der Gläubiger nun auch noch dafür bezahlen, dass der Schuldner vor sich selbst geschützt wird?

  3. D. Eckardt

    Das Gesetz hat hier vielleicht nicht denjenigen „Schuldnertyp“ im Auge, der den Gläubiger nach Kräften schikaniert oder es immerhin mutwillig zur Vollstreckung kommen lässt, sondern jemanden, der – infolge Geldmangels, aufgrund allgemeiner sozialer Inkompetenz oder warum auch immer – persönlich außerstande ist, seine Angelegenheit beizeiten angemessen zu ordnen.

    Aber rechtspolitisch will ich die geltende Regelung gar nicht so sehr verteidigen – mir lag nur an der Feststellung, dass es eben das geltende Recht ist.

  4. Ulrich Wackerbarth

    Hallo Herr Eckardt,
    klar ist: wir reden de lege lata, wobei ich mich frage: was heißt das eigentlich? Die geltende Rechtslage ist doch das, was der Richter tut und der entscheidet im Moment (abgesehen von den Vermieter-Fällen) gerade nicht so, wie ich es für richtig halte. Das weiß ich und gebe es auch zu. Wenn mit der lex lata aber gemeint ist, wie der Richter entscheiden soll, dann bin ich persönlich der Meinung, dass das, was vernünftig ist, ein Richter noch stets aus der geltenden Gesetzeslage hat ableiten können. Im Gesetz steht in den allermeisten Fällen nichts Unvernünftiges drin, sondern allenfalls etwas Unklares und das ist zum Vernünftigen hin auslegungsfähig. Klar Unvernünftiges steht mit anderen – vernünftigen – Wertungen im Widerspruch und muss diesen anderen – notfalls in der
    Verfassung zu findenden – Wertungen weichen. Das ist letzlich der Grund dafür, dass ich aus Ihrer Sicht rechtspolitisch argumentiere: Wenn man mir darin zustimmt, dass die derzeitige Auslegung des Gesetzes unvernünftig ist, dann ist es in den allermeisten Fällen auch recht einfach, sie auch für mit höherrangigem Recht unvereinbar oder aus methodischen Gründen für unwirksam zu halten. Alles andere hieße die Macht der Richter zu unterschätzen, die von ihr durchaus Gebrauch machen, wenn sie es für richtig halten.

    Aber wenn wir um des bloßen Arguments willen von der lex lata in dem Sinne reden, was die geltende Gesetzeslage „hergibt“, dann sehe ich auch insofern nicht, dass im Gesetz steht: Der Gläubiger soll bezahlen, dass der Gerichtsvollzieher Sachen des Schuldners wegschafft: Im Gesetz steht: „auf Kosten des Schuldners“. Klar ist mir auch, dass der Gläubiger den Gerichtsvollzieher (theoretisch: vorläufig) bezahlen muss, wenn er die Sachen tatsächlich wegschaffen lassen w i l l. Aber woraus soll sich ergeben, dass er die Sachen wegschaffen lassen m u s s ?

    Selbst wenn das Gesetz sich um diejenigen kümmern wollte, die infolge der von Ihnen aufgezählten Umstände persönlich außerstande sind, ihre Angelegenheiten beizeiten angemessen zu ordnen, so würde man fragen müssen, warum das auf Kosten des Gläubigers geschehen soll. Vor allem aber ist zu fragen: Wo steht das im Gesetz? Da steht nach meinem Dafürhalten nur, was standardmäßig passiert, aber nicht, dass der Gläubiger das alles so und nicht anders den Gerichtsvollzieher machen lassen m u s s. Ich meine, selbst aus dem Formalisierungsgrundsatz der Zwangsvollstreckung kann nicht etwas folgen, das nicht im Interesse des Gläubigers ist, es sei denn, es ist aus Gründen des Schuldnerschutzes zwingend geboten. Aus solchen Gründen kann aber – so meine ich – immer nur ein Verbot folgen, in Dinge des Schuldners zu vollstrecken, nicht aber können daraus positive Handlungspflichten folgen, die möglicherweise sogar w e d e r der Schuldner (weil er die Sachen nicht mehr haben will, immerhin lässt er sie zurück) n o c h der Gläubiger (weil er die Kosten für den Transport nicht will) wollen. Lethargische Schuldner, die nichts mehr zu verlieren haben, wird das vielleicht nicht davon abhalten, bis zum Schluss einfach auf den Abtransport zu warten. Aber die ganz überwiegende Mehrheit der Schuldner würde bei so einer Rechtslage selbst ihre Sachen in Ordnung bringen – und genau das muss das Ziel der Zwangsvollstreckung sein. Alles andere gehört m.E. nach in das SGB und nicht in die ZPO.

  5. D. Eckardt

    Sozialer Schuldnerschutz in der Vollstreckung (§§ 811ff., 850ff. ZPO, ) ist in der Tat ein häufig zu gering geschätztes rechtspolitisches Problem – nicht wegen des Sozialen an sich, sondern weil der Staat damit schlicht die Kosten von Sozialpolitik externalisiert. So gesehen sind die Räumungskosten in der Immobiliarvollstreckung allerdings Peanuts (nicht für das alte Mütterchen oder den Rechtsprofessor als individuell betroffene Vollstreckungsgläubiger, sondern von der wirtschaftlichen Dimension her).

    Dass der Gerichtsvollzieher die Sachen wegschaffen muss, ergibt sich m.E. aus dem Gesetzeswortlaut („werden … weggeschafft“ in Abs. 2 ist gleichbedeutend mit „hat … wegzuschaffen“ in Abs. 3 – wenn keine Verpflichtung gewollt ist, schreibt das Gesetz „kann“ oder „soll“).

  6. Ulrich Wackerbarth

    Ich bin angesichts des Gesetzeswortlauts nicht überzeugt… Selbst wenn da stünde: Der Gerichtsvollziehr m u s s wegschaffen, dann bedeutet das aus meiner Sicht nur: er muss, weil es zur Standardherausgabevollstreckung bei Grundstücken gehört und weil der Gläubiger es will. Will der Gläubiger es nicht mehr, so entfällt die Pflicht. Natürlich ist ihre Auslegung vom Gesetzeswortlaut gedeckt und die h.M. macht es ja auch so. ..