Keine Konzernvertrauenshaftung – und keine Privilegien für Muttergesellschaften …
von Ulrich Wackerbarth
Rieckers antwortet in der NZG 2007, 125ff. auf den auch von mir hier kritisierten Beitrag von Broichmann und Burmeister über die angebliche Notwendigkeit einer Haftung der Muttergesellschaft aus „Konzernvertrauen“. Zutreffend lehnt er das Institut einer eigenen Konzernvertrauenshaftung ab und verweist Gläubiger der Tochter auf allgemeine privatrechtliche Institute, wenn die Muttergesellschaft möglicherweise missverständliche Erklärungen abgegeben hat.
In einem kann ich Rieckers freilich nicht zustimmen. Er meint aaO. S. 127, den §§ 311 ff. AktG käme eine „den Aufbau dezentral geführter Konzerne fördernde Privilegierungsfunktion zu“. Neben den Kapitalerhaltungsregeln träten auch die allgemeinen Haftungstatbestände zurück, sofern das herrschende Unternehmen den Nachteil ausgleicht. Soweit Rieckers damit sagen will, dass das Gesetz solche Muttergesellschaften privilegiert, die ihre Töchter an der langen Leine führen, ist dem scharf zu widersprechen: Erstens sagt Rieckers selbst nur einen Absatz später, dass die Anknüpfung an bestimmte Konzernstrukturen bedenklich sei. Vor allem aber steht zweitens das angebliche Zurücktreten der Kapitalerhaltungsregeln hinter die §§ 311ff. AktG gerade nicht im Gesetz, mag es auch h.M. sein. Privilegien für Muttergesellschaften eines Konzerns sind stets ein Fehler. Sie widersprechen auch dem Grundansatz des deutschen Konzernrechts. Dieses geht nämlich angeblich von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Töchter aus, weil die Mutter einem Interessenkonflikt unterliegt, dem sog. Konzernkonflikt. Wenn also angeblich Tochtergesellschaften schutzwürdiger sind als sonstige Gesellschaften, dann stellen Privilegien für Muttergesellschaften stets einen Widerspruch zu diesem Grundsansatz dar.