§ 25 HGB als Tatbestand der partiellen Universalsukzession

von Bernhard Kreße

Johannes W. Flume hat in seinem Beitrag in ZHR 170 (2006) 737 eine sehr interessante und überzeugende Analyse des Regelungsgehaltes der §§ 25 ff. HGB vorgestellt. Anlaß für seinen Aufsatz war die österreichische Handelsrechtsreform, in der die Unternehmensübertragung als partielle Universalsukzession ausgestaltet ist. Demgegenüber deutete der Wortlaut der §§ 25 ff. des österreichischen und deutet der Wortlaut der beinahe identisch formulierten §§ 25 ff. des deutschen HGB eher darauf hin, daß die entsprechenden Vorschriften als Schuldbeitritt und als Schuldnerschutzvorschriften konzipiert sind.

Dieser Auffassung hält Flume zunächst entgegen, daß der Wortlaut der §§ 25 ff. HGB hier nicht zwingend ist. Im Zeitpunkt der Entstehung des HGB wurde generell auf eine „einzelgegenständliche Betrachtungsweise“ abgestellt. Erst später setzte sich, so zu recht Flume, die Ansicht durch, daß auch Rechtsverhältnisse insgesamt durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Soweit waren Wissenschaft und Praxis jedoch im 19. Jahrhundert noch nicht. Überzeugend führt Flume ferner aus, daß § 25 HGB als Haftungsnorm eigentlich nicht recht verständlich wird (warum soll jemand für Schulden eines anderen haften: § 25 wäre systemfremd und entbehrte eines nachvollziehbaren Gerechtigkeitsgehaltes), wohl aber, wenn man die Vorschrift so begreift, daß die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse insgesamt übergehen sollen. Ein solches Verständnis entspricht heutigen dogmatischen Erkenntnisse dar.

Diese Argumentation ist dogmatisch überzeugend und unter Heranziehung rechtsvergleichender Aspekte – österreichisches UGB – sehr anschaulich dargelegt.

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