Kein Gewährleistungsausschluss bei eBay – Verkäufen mehr?

von Ulrich Wackerbarth

Martin Berger schreibt in der ZGS 2007, S. 257 – 260 zu dem Thema „Unwirksame Gewährleistungsausschlüsse von Verbrauchern bei eBay wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7a, b, Nr. 8b BGB“ und spricht damit eine vermutlich millionenfach auftretende Problematik an. Häufig schließen private Verkäufer in eBay-Angeboten ausdrücklich und pauschal „die Gewährleistung aus“ und handeln dabei auch in der Absicht, diese Klausel mehrfach zu verwenden. Bis dahin kann ich Berger folgen. Doch dann meint er, § 309 Nr. 7 a und b BGB führten in aller Regel zur Unzulässigkeit dieser Ausschlussklausel und zwar auch beim Verkauf gebrauchter Sachen (bei neuen Sachen verbietet § 308 Nr. 8 b BGB den Gewährleistungsausschluss ausdrücklich).

Das ist neu: Bislang galt immer, dass bei Privatverkäufen die Gewährleistung für Gebrauchtwaren ausgeschlossen werden durfte. Berger meint nun aber, die besagte Klausel erfasse sämtliche in § 437 BGB genannten Ansprüche und damit auch gem. § 437 Nr. 3 Schadensersatzansprüche, so dass durch die Klausel implizit stets auch die Haftung für Schäden an Leben, Körper Gesundheit eingeschränkt sei. Da die Klausel solche Ansprüche ebenfalls erfasse, unterfalle sie dem absoluten Klauselverbot des § 309 Nr. 7 a und b BGB und sei angesichts des Verbots geltungserhaltender Reduktion bei der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedigungen vollständig unwirksam.

Für die von ihm vertretene Reichweite der Klausel zitiert er ein Urteil des LG Osnabrück v. 25.11.2005. Dort äußert sich das LG indessen keineswegs zur Einbeziehung von § 437 Nr. 3 in eine Klausel über einen „Gewährleistungsausschluss“, vielmehr besagt das Urteil lediglich, das eine von Laien verwendete Klausel des Inhalts „Privatverkauf, daher keine Garantie“ als umfassender Gewährleistungsausschluss zu verstehen ist. Was ein umfassender Gewährleistungsausschluss ist, steht dort nicht und es ging in der Sache auch nicht um Schadensersatz, sondern um Mangelbeseitigung und Rücktritt. Aus dem Urteil kann für die von Berger vertretene Auffassung daher nichts hergeleitet werden. Auch in § 365 BGB, der von Berger unterstützend genannt wird, steht zum Umfang der Gewährleistung nichts.

Auch ansonsten spricht nichts für, sondern alles gegen die Auslegung von Berger. Pauschale Gewährleistungsausschlüsse in Kaufverträgen zwischen Privaten über gebrauchte Sachen sind gang und gäbe, in eBay sind sie der Regelfall. Sie stammen noch aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform und bezogen sich von jeher, wie § 11 Nr. 10 und Nr. 11 des AGBG a.F. zeigen, allein auf die ädilizischen Rechtsbehelfe (Wandlung, Minderung). Warum sollte sich an dem Bezugsgegenstand eines „Gewährleistungsausschlusses“ durch die Schuldrechtsreform etwas geändert haben? Jegliche Begründung dafür fehlt.

Aber selbst wenn sich am Begriff der „Gewährleistung“ durch die Neuregelung in § 437 BGB etwas geändert haben sollte und die Ansprüche aus § 437 Nr. 3 jetzt mit dazu gehören (was man nicht weiß, da der Gesetzgeber den Begriff außer in § 365 BGB eben nicht mehr verwendet), kann ein „Gewährleistungsausschluss“ nicht so verstanden werden, dass er nun auch Rechte aus § 437 Nr. 3 BGB ausschließen soll und damit zu weit geht. Denn bereits vor der Schuldrechtsreform gehörte jedenfalls die Schadensersatzhaftung für zugesicherte Eigenschaften ebenfalls mit zur Gewährleistung. Sie wurde aber von einem „Gewährleistungsausschluss“ gerade nicht erfasst, sonst hätte der Gesetzgeber damals nicht § 11 Nr. 10 (Gewährleistung) und Nr. 11 (Haftung für zugesicherte Eigenschaften) AGBG a.F. getrennt. Wenn aber vor der Schuldrechtsreform ein „Gewährleistungsausschluss“ lediglich Wandlung und Minderung umfasste und nicht für Schadensersatzansprüche galt, so spricht alles dafür, dass ebendieser „Gewährleistungsausschluss“ sich nach der Schuldrechtsreform lediglich auf die Rechte des Käufers nach § 437 Nr. 1 und Nr. 2 BGB bezieht. Damit umfasst er gerade nicht die von § 309 Nr. 7 a und b verbotenen Haftungsfreizeichnungen.

Im übrigen muss man auch die wirtschaftlich-gesellschaftlichen Folgen der Auffassung von Berger mit einem großen Fragezeichen versehen. Solange der BGH sich zu der Frage nicht geäußert hat, weiß kein Privatmann, dass Gewährleistungsausschlüsse heute möglicherweise aufgrund der Änderungen der §§ 433ff. BGB unter ein Klauselverbot fallen können. Die überwiegende Mehrheit wird die Klauseln wenn überhaupt genau so wie vor der Reform verstehen und für wirksam halten. Sollte sich die Auffassung von Berger daher praktisch durchsetzen, so plädiere ich dafür, eine solche Rechtsprechungslinie zunächst anzukündigen (so dass eBay-Verkäufer sich darauf einstellen können) und sie ferner auf die Zeit nach einer solchen Entscheidung zu beschränken, sie also nicht auf bereits abgeschlossene Verträge anzuwenden. Es kann nicht sein, dass Millionen von eBay-Geschäften durch eine zweifelhafte und von niemanden vorhergesehene Rechtsauffassung, mag sie auch „vertretbar“ sein, nachträglich mit unerträglicher Rechtsunsicherheit belastet werden. Im übrigen ist jedem eBay-Verkäufer zu empfehlen, seine Gewährleistungsausschlussklausel auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und die in dem Aufsatz angesprochene Gefahr ernst zu nehmen.

12 Reaktionen zu “Kein Gewährleistungsausschluss bei eBay – Verkäufen mehr?”

  1. D. Eckardt

    Ich bin noch nicht recht überzeugt – nicht allein, weil die hier abgelehnte Ansicht m.E. mittlerweile den BGH für sich in Anspruch nehmen kann (BGH, Urt.v. 15.11. 2006 – VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674, sub II.1.a.aa. = Rn. 18, 22; s. schon OLG Hamm, Urt.v. 10.2.2005 – 28 U 147/04, NJW-RR 2005, 1220), sondern auch und vor allem, weil es m.E. nicht dem Sinn eines Gewährleistungsausschlusses entspricht, die sehr häufig konkurrierenden Ansprüche wegen (leichten!) Verschuldens außen vor zu lassen.

    Ich glaube auch nicht, dass sich die Rechtslage insoweit durch die Schuldrechtsreform geändert hat. Was neu ist, ist nur das „Geschäftsmodell eBay“, bei dem man auf einmal auch privaten Verkäufern nachweisen kann, dieselbe Klausel immer wieder zu benutzen, das war vorher nämlich rein praktisch unmöglich.

    Helfen kann man vielleicht trotzdem am ehesten noch durch restriktive Annahme von AGB (vgl. BGH, Urt.v. 29.11. 2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346, wo – auch zu eBay – von einem individualvertraglichen Gewährleistungsausschluss ausgegangen wird).

    Beste Grüße, D.E.

  2. Ulrich Wackerbarth

    Sehr geehrter Herr Eckardt,
    recht herzlichen Dank für den interessanten Kommentar. In der Tat – der BGH versteht in der von Ihnen genannten Entscheidung die Verkürzung der Verjährung der „Gewährleistungsrechte“ als umfassende Klausel, die auch Schadensersatzansprüche im Sinne des § 437 Nr. 3 BGB erfasst und deshalb nach § 309 Nr. 7 a/b BGB unwirksam sei. Nur: Dabei ging es um einen Verbrauchsgüterkauf von einem Unternehmer über eine neue Sache, in dem der Verkäufer umfangreiche AGB betreffend die Gewährleistung verwendet hatte. Meines Erachtens ist das nicht mit einem einfachen eBay – Verkauf unter Privaten vergleichbar, bei dem z.B. ein Spielkzeugauto für 2 Euro verkauft wird. Soll hier tatsächlich der Verkäufer zu einer komplizierten Formulierung eines Gewährleistungsausschlusses gezwungen werden?

    Dass man aus BGH v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 irgendetwas für die restriktive Annahme von AGB herleiten kann, wage ich zu bezweifeln. Der BGH äußert eher Zweifel an der instanzgerichtlichen Einordnung als Individualvertrag, verhält sich indessen ausdrücklich nicht dazu. Sehr wohl aber kann man dieser Entscheidung entnehmen, dass der BGH deutlich zwischen Privatverkauf und Verbrauchsgüterkauf unterscheidet, wenn auch nicht in Bezug auf die Klauselzulässigkeit, sondern auf die Untersuchungsanforderungen an den Verkäufer bezüglich der verkauften Sache.

    Zutreffend ist natürlich Ihr Einwand, dass sich die tatsächlichen Umstände für die Beweisbarkeit der wiederholten Vewendung von Gewährleistungsausschlüssen in Privatverkäufen durch das Auftauchen von e-bay wesentlich verändert haben. Aber deshalb muss man, so meine ich, sich umso schärfer die Frage stellen, ob es bei der hier kritisierten Rechtsauffassung wirklich um den Schutz von Käufern vor dem berüchtigten „Kleingedruckten“ geht oder nicht vielmehr darum, Beratungs- und Verdienstmöglichkeiten für Anwälte zu schaffen. Aus meiner Sicht stellt nicht die Klausel „Die Gewährleistung ist ausgeschlossen“ ein Problem dar, sondern viel eher eine differenzierte Klausel, die zwischen Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit, zwischen Garantie und Gewährleistung, zwischen Ansprüchen aus Mangelfolgeschäden am Eigentum und Mangelfolgeschäden an der Gesundheit unterscheidet. Ich jedenfalls hielte letztere Klausel für Hybris, solange es um den Privatverkauf gebrauchter Sachen geht und hoffe, der BGH erklärt sie nicht für erforderlich.

  3. D. Eckardt

    Lieber Herr Wackerbarth,

    über das wünschenswerte Ergebnis sind wir uns, glaube ich, ganz einig – ich finde jedenfalls auch, dass am Ende keine überspannten Anforderungen an Gewährleistungsausschlüsse unter Verbrauchern herauskommen dürfen.

    Ich bin mir aber nicht sicher, ob nicht gerade Ihr Ansatz am Ende genau hierzu führen würde: Wenn ich Sie recht verstehe, sollen die in § 309 Nr. 7 a/b BGB genannten Ansprüche wegen Verschuldens nur dann von einem Gewährleistungsausschluss erfasst werden, wenn dies deutlich ausgesprochen wird. Mit dieser restriktiven Interpretation formelhafter Gewährleistungsausschlüsse würden Sie den Verkäufer m.E. aber vom Regen in die Traufe bringen, denn er wird sich – gerade beim „privaten Fernabsatzgeschäft“, bei dem die Mängel, über die später gestritten sind, dem Verkäufer und zugleich eben nur diesem häufig bekannt bzw. erkennbar sein werden – nicht selten einem Verschuldensvorwurf ausgesetzt sehen, so dass die üblichen Ansprüche wegen Sachmängeln über §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB dann doch wieder auf ihn zukämen. Der typischen Regelungsabsicht des Verkäufers wird das nach meinem Dafürhalten nicht gerecht (wohl auch nicht dem Grundsatz der „kundenfeindlichsten Auslegung“ bei der Handhabung des § 305c Abs. 2 BGB). Um die Verschuldenshaftung zusätzlich auszuschließen, müsste jeder private Verkäufer hiernach genau das tun, was Sie ihm (m.E. mit Recht) gerade nicht zumuten wollen, nämlich dafür einen eigenen Ausschlusstatbestand zu formulieren und dabei die Grenzen des § 309 Nr. 7 a/b BGB zu beachten.

    Ich gebe aber gerne zu, dass guter Rat in diesem Fall teuer ist, da die von mir preferierte Nichtanwendung des AGB-Rechts – durch Qualifikation formelhafter eBay-Gewährleistungsausschlüsse unter Verbrauchern als Individualvereinbarung – auf der Basis der bisherigen Interpretation des AGB-Begriffs auch nicht bruchlos hinzubekommen ist.

    Beste Grüße, D.E.

  4. Ulrich Wackerbarth

    Lieber Herr Eckardt,
    wir haben das Thema gestern am Lehrstuhl diskutiert und sind dabei zu ganz ähnlichen Ergebnissen gekommen. Man steht im Grundsatz vor zwei Alternativen: Entweder man beschränkt – wie von mir im Blog letztlich dann auch vertreten – den Gewährleistungsausschluss oder aber man erklärt ihn mit Hilfe von § 309 Nr. 7 a/b BGB für komplett unwirksam. Zweifelsohne hat auch die erste Variante Nachteile, sie schützt den Verkäufer aber im Ergebnis immer noch besser als die zweite Variante. Letztlich reden wir dann vor allem über Mangelfolgeschäden am Eigentum des Käufers (der Ausschluss der Haftung für Schäden an Körper Leben und Gesundheit wäre ja ohnehin ausgeschlossen) bzw. über die Frage des vom Verkäufer zu beweisenden Nicht-Vertretenmüssens eines Mangels. Da der BGH – unter Privaten – mit der Anwendung des § 280 I 2 BGB zu Recht vorsichtig ist und die Untersuchungspflichten nicht überspannt, dürfte der Verkäufer mit einem begrenzten Ausschluss der Mängelrechte des Käufers im Ergebnis ganz gut fahren. Wenn der Verkäufer hingegen grob fahrlässig handelte oder z.B. als Elektronikfachmann leicht fahrlässig einen Fernseher verkauft, der später implodiert und den Käufer verletzt, dann sollte er durch einen Gewährleistungsausschluss so oder so nicht geschützt sein.

  5. D. Eckardt

    Ein kurzer Satz noch: Diese Argumentation würde mir wertungsmäßig dann einleuchten, wenn wir wirklich „vor allem über Mangelfolgeschäden am Eigentum des Käufers“ reden würden. Man wird die Herausnahme der „Schadensersatzansprüche“ aus dem Gewährleistungsausschluss aber kaum interpretativ auf das Integritätsinteresse begrenzen können, so dass stets auch das Äquivalenzinteresse (der Schadensersatz statt der Leistung, also z.B. die Kosten eines Deckungskaufs) erfasst würde, was, wie ausgeführt, mit dem Sinn eines Gewährleistungsausschlusses m.E. schwerlich vereinbar ist.

    Beste Grüße, D.E.

  6. Ulrich Wackerbarth

    In der Tat, vor derartigen Schadensersatzansprüchen wäre der Verkäufer dann nicht geschützt. Sie setzen aber eben Verschulden des Verkäufers voraus. Aber vielleicht haben Sie Recht: Angesichts der Beweislastumkehr in § 280 I 2 BGB käme der Verkäufer dadurch wohl doch vom Regen in die Traufe. Ich weiß letztlich auch keinen gangbaren Weg. Vielleicht weiß der BGH einen…

  7. Martin Berger

    Sehr geehrter Prof. Dr. Wackerbarth,
    mit Freude habe ich die erste veröffentlichte Kommentierung zu meinem Aufsatz zur Kenntnis genommen. Ihre Argumente konnten mich jedoch nicht überzeugen. Zunächst möchte ich betonen, dass ich das Ergebnis ebenfalls für bedenklich halte. Bei einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Gewährleistungsausschluss bei eBay im Oktober 2006 stieß ich auf die Problematik des § 309 Nr.7a, b BGB und auf das „ADAC“- Urteil des OLG Hamm vom Februar 2005. Die Auswirkungen dieses Urteils im Hinblick auf das Internetauktionsportal eBay gingen sowohl in der Lehre als auch in der Rechtspraxis fast vollständig unter. Nach kurzer Korrespondenz mit Prof. Lorenz (Uni-München) im Hinblick auf eine im Internet veröffentlichte Klausurlösungsskizze gab er mir Recht, dass ein pauschaler Gewährleistungsausschluss (sofern er eine AGB darstellt), gegen § 309 Nr.7 a, b BGB verstößt. Dies veranlasste mich, einen Aufsatz über diese nahezu unerkannt gebliebene Problematik zu verfassen. Kurze Zeit später veröffentlichte der BGH seine „Fohlen-Entscheidung“(BGH NJW 2007, 674), die meines Erachtens die von mir vertretene Ansicht stützt.
    Im ersten Teil ihrer Stellungsnahme kritisieren Sie die von mir gewählte Zitierung des Urteils vom LG Osnabrück v. 25.11.2005. Im Abschnitt 2 meines Aufsatzes befasse ich mich mit dem Umfang des pauschalen Gewährleistungsausschlusses. Dabei zitiere ich zunächst das Urteil des OLG Hamm, wonach die Formulierung „….Ausschluss der Sachmängelhaftung…“ einen vollumfänglichen Haftungsausschluss darstellt, der gegen § 309 Nr. 7a, b BGB verstößt.
    Folglich stellt sich dann die Frage, ob durch die Verwendung unterschiedlicher Terminologie „Ausschluss der Sachmängelhaftung“ und „Ausschluss der Gewährleistung“ unterschiedlich weitreichende Haftungsausschlüsse vereinbart werden. Wie Sie richtig zitiert haben, besagt das Urteil des LG Osnabrück lediglich, dass ein „umfassender Gewährleistungsausschluss“ vorliegt. Was das bedeutet, ist wohl strittig, wie ich Ihrer Ansicht entnehmen kann. Geht man von der Terminologie aus, so bedeutet „Sachmängelhaftung“, dass der Verkäufer für auftretende Mängel haftet, also der Käufer sämtliche Rechte aufgrund dieses Mangels geltend machen kann. Die Rechte, die der Käufer aufgrund eines Mangels geltend machen kann, sind im Katalog des § 437 BGB abschließend aufgezählt. Mir will nicht einleuchten, dass das LG Osnabrück von einem „umfassenden Gewährleistungsausschluss“ spricht, aber nur eine teilweise Beschränkung der Gewährleistungsrechte auf § 437 Nr.1 und Nr.2 BGB gemeint haben will. Auch spricht meines Erachtens die neue Gesetzessystematik mit dem abschließenden Katalog des § 437 gegen Ihre Auffassung. Welchen Sinn macht es denn, wenn Verkäufer nur die Rechte aus Nr.1 und 2 ausschließen wollen, aber nach § 437 Nr.3 weiterhin haften sollen.
    Ich bestreite, dass vor der Schuldrechtsmodernisierung pauschale Gewährleistungsausschlüsse sich lediglich auf die ädilizischen Rechtsbehelfe bezogen haben. Dies war wohl strittig. Dem (pauschalen) Gewährleistungsausschluss für Mängel kann entnommen werden, „dass für Mangelfolgeschäden nach den Regeln der pVV nicht gehaftet werden soll, da der Verkäufer sonst ein Risiko trägt, das er nach der Vereinbarung nicht tragen soll. Gerade die Folgeschäden können ganz erheblich sein. Es wäre doch auch unschlüssig, den Verkäufer aus Vertrag zwar nicht für Mängel, wohl aber für die Folgeschäden daraus haften zu lassen“ (so Erman-Grunewald, § vor459, Rn.79; Staudinger-Honsell, § 476 Rn.32).
    Ich weiß nicht, ob sich heute noch ein Vergleich mit dem alten Schuldrecht anbietet, schließlich hat sich das Gewährleistungsrecht ziemlich gewandelt.

    Damals kam eine Haftung für Mangelfolgeschäden nur unter der zusätzlichen Bedingung der fehlenden „zugesicherten Eigenschaft“ in Betracht , § 463 BGB a.F. Dieses einschränkende Tatbestandsmerkmal wurde aufgehoben. Damit wurde die Haftung aus Mangelfolgeschäden erweitert. Diese Tatsache spricht dafür, der oben genannten Meinung (vollständiger Gewährleistungsausschluss bezieht sich auch auf §437 Nr.3) zu folgen.
    Ich kann jedenfalls keinen Unterschied zwischen den Formulierungen („vollständiger Mängelhaftungsausschluss“ und vollständiger „Gewährleistungsausschluss“) feststellen. So wohl auch BGH in NJW 2007, 1346 (1349), der einen Gewährleistungsausschluss als vollständigen Sachmangelhaftungsausschluss anerkennt. (jedoch ohne explizit auf §437 Nr.3 BGB) einzugehen.

    Die „wirtschaftlich-gesellschaftlichen“ Folgen meiner Auffassung wären ziemlich schlimm. Da gebe ich Ihnen Recht. Jedoch ist das kein juristisches Argument. So abwegig finde ich meine Auffassung nicht, da die Urteile des OLG Hamm und des BGH ziemlich direkt eine Rechtsprechungslinie erkennen lassen und das schon seit Anfang 2005. Im ADAC- Fall war es schließlich auch ein Verbraucher, der trotz „Sachmängelhaftungsausschluss“ für Mängel gehaftet hat. Somit besteht eigentlich keine nachträgliche Rechtsunsicherheit, sondern eine seit Anfang 2005 bestehende Rechtssicherheit.

    Eine Lösung des Problems über die Individualvereinbarung (i.S.v. § 305 Abs.1 S.3 BGB) in Abgrenzung zu einer AGB halte ich aufgrund des Wortlauts des § 305 Abs.1 S.3 BGB für kaum vertretbar. Insoweit muss ich Prof. Dr. Eckardt widersprechen. Das zitierte Urteil (BGH, NJW 2007, 1349 (1349)) spricht zwar von einer „Individualvereinbarung“, lässt die Beurteilung aber offen.
    Hier bedient sich der BGH zudem vermutlich einer unglücklichen Formulierung, da vermutlich kein Fall von § 305 Abs.1 S.3 BGB gemeint sein soll, sondern eher eine (besonders) vereinbarte Beschaffenheit (Laufleistung). Eine Individualvereinbarung benötigt jedoch ein Element des „Aushandelns“(Jauernig-Stadler, § 305 Rn.8f.; Palandt-Heinrichs, § 305 Rn.21) . Ein solches „Aushandeln“ kann bei einer eBay-Auktion jedoch nie vorliegen. Der Verkäufer hat im Zeitpunkt der Abgabe der Angebotserklärung (inkl. Gewährleistungsausschluss) noch keine Kenntnis über seinen zukünftigen Vertragspartner.

    Wie man ein interessengerechtes und lösungsorientiertes Ergebnis konstruieren kann, ist mir leider auch nicht bekannt.

  8. Ulrich Wackerbarth

    Sehr geehrter Herr Berger,
    Teile Ihrer Gegendarstellung dürften sich schon durch den Kommentaraustausch mit Herrn Eckardt geklärt haben. In ein paar Punkten bin ich aber noch immer anderer Auffassung als Sie: Zunächst gehen Sie mit denen von Ihnen zitierten Literaturstellen nicht auf mein Argument aus § 11 Nr. 10 und Nr. 11 AGBG a.F. ein, das deshalb aufrecht erhalten bleibt. Ich bleibe auch trotz Ihrer Ausführungen dabei, dass Sie zu Unrecht das LG Osnabrück für Ihre Auffassung über die Reichweite eines „Gewährleistungsausschlusses“ zitiert haben.

    Aber ich habe schon Herrn Eckardt zugegeben, dass die von mir im Blog vertretene Auffassung im Ergebnis wohl angesichts der Beweislastumkehr für das Verschulden dem Verkäufer kaum weiterhilft. Auch stimme ich mit Ihnen überein, dass man nicht aus AGB einfach Individualvereinbarungen „machen“ kann. Das Problem lässt sich letztlich wohl nur über die Auslegung pauschaler Gewährleistungsausschlussklauseln lösen. Dazu noch folgende Überlegungen:

    Was der private Verwender einer Klausel, die pauschal die Gewährleistung oder Sachmängelhaftung verbietet, meint (und was die Kunden verstehen müssen), ist aber letztlich nicht nur formal deduktiv aus dem Wortlaut einer Klausel, sondern aus den Gesamtumständen des Vertrags einschließlich der Wertigkeit des verkauften Gegenstandes zu entnehmen. Ich wäre auch mit einer Auslegung durch die Gerichte einverstanden, die vom Gewährleistungsausschluss die in § 307 Nr. 7 a/b erfassten Fälle ausnehmen bzw. den Verkäufer trotz der Ausschlussklauel jedenfalls bei groben Verschulden bzw. bei besonderer für ihn erkennbarer Gefährlichkeit eines Sachmangels des verkauften Guts für Leben, Körper Gesundheit haften lassen. Das wäre keinesfalls eine verbotene Reduktion der Klausel, sondern lediglich ein Abweichen von dem vom BGH aufgestellten Gebot der (zunächst) kundenfeindlichsten Auslegung. Beim Privatverkauf gebrauchter Gegenstände über eBay stellt dieses Gebot eine Übertreibung des Kundenschutzes dar und es ist durch den Wortlaut der § 305ff., etwa § 305c Abs. 2 BGB keinesfalls geboten. Die diesem auf Richterrecht beruhenden Gebot zugrundeliegenden Gedanken kann man durchaus methodenkonform auf Verbrauchergeschäfte beschränken. Dann haben nur die unternehmerisch handelnden Verwender das Problem einer korrekten AGB-Formulierung. Und denen ist das anders als Privaten auch zumutbar.

    Ich meine darüber hinaus auch, dass man mit dem gesunden Menschenverstand und mit wirtschaftlich – tatsächlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen einer bestimmten Rechtsauffassung durchaus (ggf. gegen diese Auffassung) argumentieren kann. Ansonsten würde sich juristisch jedes Abstellen insbesondere auf wirtschaftlich-tatsächliche Begriffe – wie etwa der Vermögensbegriff beim Betrug – und überhaupt das Argument „wo kämen wir denn dahin“ verbieten. Das aber wäre eine Blindheit, die die Steuerungsfunktion des Rechts aushebeln würde und die sich die Juristen heutzutage nicht mehr leisten können – wenn sie es denn je konnten. Deshalb finde ich es auch ein bißchen traurig, dass sie die Folgen Ihrer Auffassung ebensowenig wollen wie Sie sie offenbar für unvermeidbar halten.

    Ferner möchte ich noch bemerken, dass ich Ihre Auffassung keineswegs für abwegig halte, sondern mich darum sorge, dass sie sich zu Lasten einfacher Leute in Bälde vor Gericht durchsetzt.

  9. Rüdiger Schmitt

    Die Schlagzeile ist absoluter Blödsinn!
    Natürlich kann die Gewährleistung noch ausgeschlossen werden. Es bedarf halt einer Individualvereinbarung. Sollte bei einem Privatverkauf die Gewährleistung in Form einer AGB ausgeschlossen werden, darf dieser Haftungsauschluss jedoch keinerlei Haftungsansprüche umfassen, die sich auf die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Körper, Leib oder Leben beziehen.
    Wenn ich das richtig sehe, dann hat das oben zitierte Urteil doch lediglich festgestellt, dass das 6 monate alte Fohlen nicht als „gebrauchte Sache“ angesehen werden dürfte und somit die Verkürzung der Gewährleistung auf 1 Jahr unzulässig ist (gemäß Verbrauchsgüterkaufvorschriften).
    Des Weiteren darf, wie ich oben schon geschrieben habe, innerhalb von AGB die Gewährleistung nicht pauschal ausgeschlossen sein, da ein solcher Ausschluss auch Verletzungen von Körper, Leib oder Leben, die in Zusammenhang mit dem Mangel entstanden sind, umfassen würde.

  10. Ulrich Wackerbarth

    ihr Kommentar macht keinen rechten Spaß: Sie haben offenbar nicht verstanden, worum es geht: darum, ob man von Millionen privater e-bay Verkäufer verlangen kann, komplex formulierte und alle Eventualitäten berücksichtigende Gewährleistungsausschlüsse in ihre Angebote zu schreiben. Der einfache Gewährleistungsausschluss ist eben wahrscheinlich doch durch das Verständnis der Rechtsprechung ausgeschlossen.

  11. Rüdiger Schmitt

    Für meine emotionale Einleitung möchte ich mich entschuldigen. Ich hoffe, Sie in Ihrer Ehre nicht zu sehr verletzt zu haben.
    Natürlich kann man vom privaten Ebayverkäufer verlangen, dass er eine juristisch korrekte Formulierung verwendet – sofern es sich überhaupt um eine AGB handelt. JEDER kann sich mit wenigen Handgriffen darüber informieren, welche Formulierung anzuwenden ist. Wer lediglich vom „Nachbarn“ abschreibt hat selber Schuld, wenn er dafür die selbe schlechte Note erhält.
    Selbst wenn eine AGB vorliegt, ist es fraglich, wie der BGH im Rahmen eines Privatverkaufs entscheiden sollte. Im Fohlenfall zumindest lag ein Verbrauchsgüterkauf vor. Und da der BGH sehr gerne „verbraucherfreundlich“ urteilt, ist noch alles offen.
    Nochmals pardon, Rüdiger Schmitt

  12. Rüdiger Schmitt

    Ich muss hinzufügen, dass Herr Professor Wackerbarth mich freundlicherweise darauf hingewiesen hat, dass ein juristisch korrekter Gewährleistungsausschluss, welcher eine AGB darstellt, im Rahmen eines Privatverkaufs doch nicht so einfach zu formulieren ist, als ich vorerst annahm.
    Jedoch glaube ich weiterhin nicht daran, dass ein Gewährleistungsausschluss unter Privatleuten bei Ebay in naher Zukunft Geschichte sein wird.
    Man möge sehen, was die Zukunft bringt.
    Mit freundlichem Gruß,

    Rüdiger Schmitt