Schlupflöcher (?) bei der Offenlegung und Begrenzung von Abfindungen ausscheidender Vorstandsmitglieder

von Ulrich Wackerbarth

Michael Hoffmann-Becking legt in ZIP 2007, 2101ff. Schlupflöcher offen, die der Gesetzgeber und der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) bei der Begrenzung und Offenlegung von Abfindungsleistungen an scheidende Vorstandsmitglieder möglicherweise gelassen haben.

1. Schlupfloch: Der DCGK regt in seiner neuen Fassung eine Begrenzung der Abfindungsleistungen an vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder auf höchstens 2 Jahresbezüge bzw. auf die Restlaufzeit des Vertrages an (sog. Abfindungs-Cap). Scheidet das Mitglied jedoch „aus wichtigem Grund“ aus, so soll überhaupt keine Abfindung gezahlt werden. Nun unterscheidet das Aktiengesetz allerdings zwischen der Abberufung (das betrifft nur die Organstellung des Vorstandmitglieds) und der Kündigung des Anstellungsvertrages mit der Gesellschaft, vgl. § 84 AktG. Also gibt es Fälle, in denen zwar eine Abberufung des Mitglieds aus dem Vorstand aus wichtigem Grund möglich ist , jedoch sein Dienstvertrag mit der Gesellschaft nicht so einfach aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Aus der gesetzlichen Unterscheidung zwischen Organstellung und Anstellung, so Hoffmann-Becking, aaO, 2105, sei zu schließen, dass in solchen Fällen eine vertragliche Abfindungsbegrenzung der Gesellschaft nichts hilft, wenn sie das Vorstandsmitglied abberuft: Sie ist darauf angewiesen, dass das Vorstandsmitglied der anschließenden Aufhebung des Anstellungsvertrages zustimme und dieses könne trotz einer vertraglichen Begrenzung auf 2 Jahresvergütungen auch mehr verlangen. Im Übrigen schlägt Hoffmann-Becking eine Vertragsgestaltung vor, mit der eine Koppelung von Anstellung und Organstellung sichergestellt werden kann, um solche Fälle möglichst auszuschließen.
Wozu sich Hoffman-Becking allerdings nicht äußert, ist die Frage, ob die Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, dem beschriebenen höheren Abfindungsverlangen des ausscheidenden Mitglieds auch zustimmen dürfte. M.E. wäre es ein eindeutiger Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrats, wenn er sich angesichts seines klaren Bekenntnisses zum DCGK, wie sie ja auch im Vertrag mit dem Vorstand zum Ausdruck kommt, auf eine solche höhere Abfindungsregelung einließe. Vielmehr muss man den Aufsichtsrat für verpflichtet halten, die Kündigung auch des Anstellungsvertrags jedenfalls zu versuchen, wenn sich das Mitglied nicht auf die Abfindungsbegrenzung einlassen will. Viel schlechter stellt Man kann sich sogar noch weiter fragen, ob die von Hoffmann-Becking dargestellte Möglichkeit einer Koppelung von Organstellung und Anstellung nicht sogar eine Pflicht des Aufsichtsrates ist. Wenn beide Rechtsverhältnisse nicht miteinander verbunden sind, führt das aus Sicht der Aktionäre doch nur zu Nachteilen, Vorteile für die Gesellschaft können damit nicht verbunden sein, da sie an einer Anstellung des Vorstands nicht interessiert ist, wenn dieser einmal abberufen wird. Außerdem kann stets ein neuer Anstellungsvertrag geschlossen werden. Bei nicht börsennotierten Gesellschaften mag die Interessenlage im Einzelfall anders sein.

2. Schlupfloch: Nach einer Übernahme kommt es häufig zu einer Auswechselung von Vorstandsmitgliedern, ohne dass diese einen wichtigen Grund dafür gesetzt haben. Der DCGK bestimmt dazu, dass in solchen Fällen den ausscheidenden Mitgliedern nicht mehr als 150% des „Abfindungs-Cap“ bezahlt werden dürfen. Da der DCGK allerdings nur die Begrenzung der Abfindung auf 2 Jahre als Abfindungs-Cap bezeichnet hat, nicht jedoch auch die zusätzliche Begrenzung auf die Restlaufzeit des Vertrages, kann es dazu kommen, dass ein ausscheidendes Vorstandsmitglied, dass nur noch einen Vertrag für 1 Jahr hat, gegen eine Abfindung von 3 Jahresbezügen aus der Gesellschaft ausscheidet (Hoffmann-Becking, aaO., 2107)3. Schlupfloch: An all diesen Vorgängen besteht natürlich ein besonderes Informationsinteresse der Gesellschafter und des Aufsichtsrates selbst. Dies gilt unter anderem deshalb, weil durch Abfindungen oft ein geräuschloses Ausscheiden aus der Leitung der AG ermöglicht und damit unter Umständen auch Sorgfaltsverstöße der übrigen Mitglieder des Vorstands oder eine Verletzung der Kontrollpflichten des Aufsichtsrats und des Vorstands an dem Grund für das Ausscheiden mitbeteiligt waren. Dann können durch Abfindungen möglicherweise Sorgfaltsverstöße verschleiert werden, an deren Aufklärung ein erhebliches Interesse des Publikums besteht. Hier werden die Anteilseigner die Verhandlungen gerne in einen nur mit Anteilseignervertretern besetzten Personalausschuss verlagern, über dessen Arbeit die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, insbesondere die Arbeitnehmervertreter, keine detaillierten Auskünfte verlangen können.

Nicht so schlimm, sollte man meinen, da doch der Gesetzgeber für eine Veröffentlichung im Jahresabschluss durch das sog. Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz gesorgt hat. Immerhin steht in § 285 S. 1 Nr. 9 a) Satz 5 und 6 HGB nun: „Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft sind zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert anzugeben. Dies gilt auch für Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind.“

Mit dem zweiten Satz seien, so zumindest Hoffmann-Becking, aaO., S. 2108, jedoch nur Zusagen für künftige Abfindungsleistungen gemeint, also nicht solche, die bei der Beendigung ad hoc vereinbart wurden und bereits im Berichtsjahr ausgezahlt wurden. Diese würden nur von § 285 S. 1 Nr. 9 b) HGB erfasst, der wiederum keine individualisierte Angabe vorschreibt. Dem ist zu widersprechen: Im Gesetz steht nichts von künftigen Abfindungsleistungen, allenfalls die Begründung zum Gesetz nimmt darauf Bezug. Allerdings ist der entsprechende von Hoffmann-Becking hervorgehobene Satz der Gesetzesbegründung nur ein Teil der Wahrheit. Denn in derselben Gesetzesbegründung heisst es: „Die Aktionäre haben einen Anspruch darauf, über die Vergütung der Vorstandsmitglieder in vollem Umfang informiert zu werden, da diese letztlich von ihrem, der Aktionäre, Geld bezahlt werden.“ Zu dieser Vergütung gehört nach meinem Dafürhalten auch die aus aktuellem Anlass gezahlte Abfindung. Liest man § 285 S. 1 Nr. 9 a) Satz 5 und 6 zusammen, besteht kein Zweifel daran, dass s ä m t l i c h e Bezüge individualisiert angegeben werden sollen, dazu gehören gerade auch Abfindungen.

4. Schlupfloch. Wenn man das 3. Schlupfloch dennoch für existent hält, können dann die Aktionäre wenigstens in der Hauptversammlung gem. § 131 AktG Auskunft über die im Einzelnen gezahlten Abfindungen verlangen? Hoffman-Becking meint aaO, 2109: Nicht unbedingt, sondern nur wenn zur sachgemäßen Beurteilung des Tagesordnungspunktes (in Betracht kommt vor allem die Entlastung des Aufsichtsrates) erforderlich. Das hänge allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab, zu denen er sich nicht näher äußert. Eine Auskunftsverweigerung könne allerdings nicht mehr wie bisher allein damit gerechtfertigt werden, es müsse das allgmeine Persönlichkeitsrecht des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewahrt werden.Dem zweiten kann ich folgen, dem ersten Punkt nicht: Wie sollen denn die Aktionäre über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder urteilen, wenn sie nicht wissen, in welcher Höhe sie Abfindungen (= Geld, das den Aktionären gehört) ausscheidender Vorstandsmitglieder vereinbart haben? M.E. ist die individualisierte Auskunft über solche Leistungen stets zur Beurteilung der Entlastung erforderlich, es sei denn eine 3/4 Mehrheit in der Hauptversammlung hält (durch Abstimmung) eine solche Auskunftserteilung für nicht erforderlich (§ 286 Abs. 5 HGB analog).

Der Aufsatz von Hoffmann-Becking zeigt zwei Dinge: Zum einen treffen der Gesetzgeber und der DCGK mit den Regeln über Grenzen von Abfindungen und ihrer Offenlegung ganz offensichtlich einen empfindlichen Nerv. Zum zweiten sucht die Praxis mit erheblichem Argumentationsaufwand nach Lücken im Gesetz. Diese Suche sollte aufmerksam beobachtet werden.

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