POI-„Warner“ in Navis als bußgeldbewehrte verbotene Radarwarner iSv. § 23 StVO?

von Ulrich Wackerbarth

Zugegeben, mit dem BGB hat dieser Beitrag nichts zu tun. Aber erstaunt war ich schon, mit welcher Leichtigkeit Hufnagel in der aktuellen NJW 2008, 621ff. die technisch mögliche Warnung vor Unfallschwerpunkten in mobilen Navigationssystemen unter § 23 Abs. 1b  StVO subsumiert. Diese Vorschrift verbietet es „technisches Gerät“  betriebsbereit mitzuführen, das „dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)“.

Wie Hufnagel zutreffend sagt, wollte der Verordnungsgeber mit dieser Norm verhindern, dass die präventive Wirkung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen für die Verkehrssicherheit ausgehebelt wird. Aber erstens: das wird sie doch gar nicht. Feste Blitzer dürfen doch nur an Unfallschwerpunkten aufgestellt werden. Wenn die Verkehrsteilnehmer an der entsprechenden Stelle mit höchstens der erlaubten Geschwindigkeit fahren, steigert das doch – präventiv – die Verkehrssicherheit.

Außerdem geht bei dem Verbot auch um etwas anderes. Nämlich um die Störung oder Ortung mobiler Radargeräte oder „Laserpistolen“ oder was sich die Behörden sonst noch zur Verkehrsüberwachung einfallen lassen. Das Navi ortet oder stört aber nicht  und schon gar nicht mobie ad-hoc-Maßnahmen, sondern es informiert lediglich über den Standort fester Blitzer, die – wie gesagt – ohnehin nur an Unfallschwerpunkten stehen dürfen.

Und hier sind wir an der spannenden Stelle. Denn bloße Information ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes eben nicht verboten. Sogar Hufnagel hält die vor Fahrtantritt erlangte Information über die festen Blitzer für in Ordnung, S. 623 (das sei aber lebensfremd – wieso eigentlich?). Es sei schon auf Grund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes gestattet, sich vorher über die Standorte der Blitzer zu informieren. Logischerweise dürften sich die Kraftfahrer die Blitzerstandorte dann auch in eine Karte einzeichnen, die – weil kein technisches Gerät – dann auch mitgeführt werden dürfte.

Es ist aber nicht einsichtig, dass diejenigen Vekehrsteilnehmer, die die Information auf Paiper mitnehmen, keine Ordnungswidrigkeit begehen sollen, diejenigen, die diese Information auf der Navi-Karte angezeigt bekommen, dagegen schon. Und dass das Navi dann noch einen Piepston abgibt, ändert die Sachlage auch nur noch marginal (und wie wäre es, wenn der Piepston ausgeschaltet wird?).

Wie gesagt, bei mobilen ad-hoc-Maßnahmen und allen Radar- oder Laserwarngeräten ist das anders zu sehen. Aber POI-Warner sind m.E. zulässig. Ich bin gespannt, wie die Leser dieses Beitrags das sehen.

3 Reaktionen zu “POI-„Warner“ in Navis als bußgeldbewehrte verbotene Radarwarner iSv. § 23 StVO?”

  1. Holger Kleinhenz

    Ich kann Ihren Ausführungen nur vollumfänglich zustimmen, denn auch mir sind bei der Lektüre des Artikels von Hufnagel diese Gedanken durch den Kopf gegangen.

    Hervorheben möchte ich nochmals den bereits angesprochenen Aspekt der normgeberischen Intention. Das Ziel – sowohl der Kontrolle und Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen als auch der Bußgeldandrohung in § 23 StVO – erschöpft sich nicht in einem ordnungspolitischen Regelungsstreben, sondern dient letztendlich schlicht der Vermeidung von Verkehrsopfern.

    Insofern mag allenfalls eingwandt werden, dass Geräte, wie sie Gegenstand der Abhandlung Hufnagels sind, durch optische und akustische Reize die Konzentration des Fahrers verringern und damit letztendlich das Risiko eines Verkehrsunfalles erhöhen können. Sie unter § 23 Abs. 1b StVO zu subsumieren halte ich dennoch für sachfremd, denn der Einsatz von „POI-Warnern“ führt zur Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen und damit zu einer – wenngleich im schlechtesten Fall nur punktuell – verkehrsgerechten Fahrweise.

    Es ist keinesfalls fernliegend oder gar lebensfremd, einen Beifahrer mit einer entsprechend präparierten Straßenkarte auszustatten und diesen darum zu bitten, an kritischen Verkehrsstellen auf die dort jeweils geltende Geschwindigkeitsbeschränkung hinzuweisen. Ebenso dürfte es kaum ein ordnungswidriges und damit sanktionierbares Verhalten darstellen, wenn ein ortskundiger Fahrzeuginsasse auf einen Starenkasten hinweist, den der Fahrer nicht kennt. Der Unterschied beider Konstellationen zu dem Einsatz eines „POI-Warners“ ist wahrlich hauchdünn und meines Erachtens für eine unterschiedliche Behandlung nicht ausreichend.

  2. Walter Tunsch

    Hallo,

    wie verhält es sich mit diesen Geräten, die sowohl als GPS Empfänger als auch als Warner eingesetzt werden können?

    http://www.valentine-one.biz/index/gps-warner

    vielen Dank für eine Antwort

  3. Liegerad-Andreas

    Hallo,

    Wie ist hier der Begriff „mitführen“ zu verstehen. Konkret: Was
    ist, wenn der Beifahrer ein solches Gerät in der Hand hat?

    Danke
    Andreas