Die Aktien-GmbH oder: 21 zusätzliche Thesen zum 67. DJT (Abteilung Wirtschaftsrecht)
von Ulrich Wackerbarth
Es knubbelt sich gewaltig in den wirtschaftsrechtlichen Zeitschriften so kurz vor dem 67. Deutschen Juristentag in Erfurt. Namentlich in der Abteilung Wirtschaftsrecht haben die Gesellschaftsrechtler schon vor dem eigentlichen Ereignis teils kritische Stellungnahmen zu den Thesen des Gutachters Bayer veröffentlicht. Dieser hatte auf die Frage zu antworten, ob sich besondere Regeln für börsennotierte Gesellschaften und für geschlossene Gesellschaften empfehlen. Die insgesamt 74 Thesen des Gutachters und der Referenten finden sich hier (Danke an Ulrich Noack). Von den Reaktionen zu erwähnen sind insbesondere Spindler, AG 2008, 598ff.; Windbichler, JZ 2008, 840ff. und Schäfer, NJW 20008, 2536. Auch der Beitrag von Richter, ZHR 172 (2008), 419ff. und dieses working paper von Baums passen zum Thema. Mein Corporate BLawG eignet sich nicht für eine umfassende Besprechung all dieser Aufsätze. Auch kann ich leider nicht in Erfurt sein. Das hat mich aber nicht gehindert, selbst noch einige zusätzliche Thesen zu entwickeln, die freilich mit denen des Gutachters nicht sehr kompatibel sind, um es vorsichtig auszudrücken. Diese Thesen sind im Folgenden abgedruckt, mein ausführliches Arbeitspapier zu der von mir vorgeschlagenen Aktien-GmbH mit ausführlicher Kritik der Thesen von Gutachter und Referenten und der meisten der oben erwähnten Aufsätze hat freundlicherweise Hans-Bernd Schäfer in den German Working Papers in Law and Economics eingestellt. Es kann hier (Die Aktien-GmbH) heruntergeladen werden. Außerdem wird im nächsten Betriebsberater noch ein „Standpunkt“ mit dem Titel „Mehr Wettbewerb im Gesellschaftsrecht“ erscheinen. Meine Thesen lauten wie folgt:
1. Es gibt in Deutschland zu wenig börsennotierte Aktiengesellschaften. Der deutsche Kapitalmarkt ist im internationalen Vergleich nicht ausreichend entwickelt.
2. Der Mittelstand ist einer Börsennotierung grundsätzlich aufgeschlossen.
3. Mittelständischen Gesellschaften fehlt Eigenkapital. Sie sind deshalb besonders insolvenzanfällig. Ein Börsennotierung kann helfen, diese Probleme zu vermindern.
4. Deutsche Anleger beteiligen sich nur dann unmittelbar an Unternehmen, wenn ihr Investment gegen Ausplünderung durch Insider genügend geschützt ist. Sie sind demgegenüber ohne weiteres bereit, das unternehmerische Risiko ihrer Anlage zu übernehmen.
5. Die Funktionsfähigkeit des aktienrechtlichen Prinzips der Satzungsstrenge ist ungeklärt. Angesichts der Lage auf dem Kapitalmarkt spricht alles dafür, dass das Standardprodukt Aktiengesellschaft nicht in ausreichender Weise Investorvertrauen schafft.
6. Eine von Teilen der Literatur in Betracht gezogene Abschaffung der Satzungsstrenge für die börsennotierte Aktiengesellschaft kommt allerdings aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht bzw. hat rechtspolitisch kaum Aussicht auf Durchsetzung.
7. Es ist nicht zwischen den Alternativen Beibehaltung oder Abschaffung der Satzungsstrenge für börsennotierte Gesellschaften zu wählen.
8. Es sollte aber auch nicht länger auf weitere Forschungsergebnisse und Analysen gewartet werden, da die Probleme damit nur in eine unbestimmte Zukunft verschoben werden.
9. Der traditionellen Rechtsformen der börsennotierten Aktiengesellschaft ist vielmehr eine neue Rechtsform zur Seite zu stellen, mit der im Wege des Wettbewerbs geklärt werden kann, inwieweit Beschränkungen der Privatautonomie bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags börsennotierter Gesellschaften sinnvoll sind.
10. Diese neue Rechtsform wird hier als Aktien-GmbH bezeichnet. Es handelt sich rechtstechnisch um eine GmbH, deren Anteile an der Börse gehandelt werden.
11. Die Aktien-GmbH wird im Grundsatz wie eine GmbH behandelt. HGB, UmwG, SpruchG sowie die Mitbestimmungsgesetze sind unproblematisch auf sie anwendbar bzw. können für anwendbar erklärt werden.
12. Zusätzlich sind auf die Aktien-GmbH, da sie börsennotiert ist, die Kapitalmarktgesetze, insbesondere BörsG, WpPG, WpHG, WpÜG anwendbar. Ein ausreichender Regulierungsrahmen ist damit gewährleistet.
13. Die Beschränkung der Satzungsfreiheit ist demjenigen zu überantworten, der das größte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Minderheiten- und Gläubigerschutzes in der neuen Rechtsform hat, nämlich der Börse.
14. Diese wird durch Regeln in den Börsenordnungen dafür sorgen, dass die neue Gestaltungsfreiheit nicht missbraucht wird und die Anleger das für funktionierende Wertpapiermärkte notwendige Investorvertrauen aufbauen.
15. Dafür ist insbesondere eine umfassende Regulierung der Geschäfte mit nahestehenden Personen, sog. related party transactions, erforderlich.
16. Übermäßige Beschränkungen der Satzungsautonomie oder zu große Freiräume für missbräuchliche Gestaltungen sind von der Börse nicht zu erwarten, da dieses Unternehmen selbst auf Investorvertrauen angewiesen ist und es sich nicht leisten kann, Unternehmen oder Anleger zu verprellen, da es dann seine eigenen Verdienstmöglichkeiten schmälerte.
17. Europarechtliche Bedenken gegen die Einführung einer solchen Aktien-GmbH bestehen nicht oder können ausgeräumt werden.
18. Die rechtstechnische Einführung der Aktien-GmbH ist höchst einfach. Verf. behauptet, ein entsprechendes Gesetz komme durch Verweis auf die entsprechenden Aktienrechts- und GmbHG-Vorschriften mit weniger als 3 Seiten Text aus (ausschließlich der Begründung).
19. Der erfolgreiche Markteintritt der neuen Rechtsform hängt davon ab, dass sowohl die Investoren als auch die Unternehmen die neue Rechtsform als Chance begreifen.
20. Mit Einführung der neuen Rechtsform stünde dem kapitalmarktorientierten Mittelstand ein flexibles Vehikel zur Verfügung, um die Eigenkapitalquote zu erhöhen.
21. Die neue Rechtsform kann helfen, Standardprobleme des Aktienrechts (Leitungsstruktur, Kapitalstruktur, Bezugsrecht, eigene Aktien, Beschlussmängelrecht) zu lösen oder zu vermindern.