Die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluß ist sinnvoll!

von Bernhard Kreße

In der aktuellen NJW (2010, 1860) befaßt sich Zuck mit den Möglichkeiten, die Zurückweisung der Berufung durch Beschluß vor dem BVerfG anzugreifen. Der einen solchen Beschluß ermöglichende § 522 II ZPO sei – was zutrifft – eine der „am meisten kritisierten Vorschriften der ZPO“, und es stelle sich die Frage, ob „den Betroffenen durch Anrufung des BVerfG geholfen werden“ könne.

Den Betroffenen muß nicht geholfen werden. § 522 II ZPO ist eine der sinnvollsten Normen, die im Zuge der vergangenen ZPO-Reformen geschaffen wurden. Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, weil die Parteien nach § 522 II 2 ZPO auf die beabsichtigte Zurückweisung durch Beschluß hingewiesen werden müssen und dem Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Glaubt denn wirklich jemand allen Ernstes, daß Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die einhellige (!) Ansicht der Mitglieder des über die Berufung entscheidenden Spruchkörpers, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, besser zu erschüttern vermögen als eine wohl durchdachte, schriftlich gut ausformulierte Stellungnahme? Wenn diese nicht in der Lage ist, das Gericht zu überzeugen, wird eine mündliche Anhörung ganz sicher auch nicht zum Erfolg der Berufung führen.

Im Gegensatz zur landläufigen Ansicht ist festzustellen, daß die Berufungsgerichte teilweise leider viel zu wenig von der Möglichkeit des § 522 II ZPO Gebrauch machen. Oder ist es etwa besser, den Berufungsführer zur mündlichen Verhandlung kommen zu lassen, ihm dort zu eröffnen, man beabsichtige die Zurückweisung der Berufung, und ihm dringend nahezulegen, er möge die Berufung doch zurücknehmen? So etwas geschieht durchaus nicht selten. Und zwar OHNE einen vorherigen Hinweis wie im Falle des § 522 II ZPO, zu dem man noch schriftlich Stellung nehmen kann. Ob man daraufhin die Berufung zurücknimmt oder nicht, der Prozeß ist auf jeden Fall verloren.

Und man darf noch (unnötigerweise) die Terminsgebühr des eigenen und des gegnerischen Anwalts tragen. Dann doch bitte lieber eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluß.

6 Reaktionen zu “Die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluß ist sinnvoll!”

  1. le D

    Die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss ist im Angesicht der tatsächlichen Handhabe die mit einigem Abstand blödeste Idee, die seit langer Zeit in die ZPO gewandert ist (wobei noch keine meiner Berufungen nach 522 zurückgewiesen wurde).

    Die Zurückweisung nach 522 ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine zwingende Folge. Und jetzt schauen wir uns mal die statistischen Daten dazu an: Zurückweisungsquote in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern: über 50%, Quote in NRW und Baden-Württemberg um die 22,5%. Vor dem Hintergrund des Art. 3 GG stinkt das, denn ich habe ganz erhebliche Zweifel, dass die Sachverhalte in Bayern oder Meck-Pomm eindeutiger sind, als die in NRW oder BaWü.

  2. A.Q.

    Das Problem bei den Beschlüssen nach § 522 Abs 2 ZPO besteht ja weniger darin, dass sie ohne mündliche Verhandlung ergehen, sondern darin, dass gegen sie kein Rechtsmittel statthaft ist.
    Die Ausführungen des Hernn Kreße sind daher an sich nicht falsch, liegen aber leider vollkommen neben der Sache.

  3. Bernhard Kreße

    Auch in der fehlenden Statthaftigkeit eines Rechtsmittels vermag ich ein Problem nicht zu erkennen. Aus Art. 20 III GG und Art. 19 IV GG folgt kein Recht auf einen Instanzenzug, geschweige denn auf eine Revisionsinstanz. Es ist daher grundsätzlich völlig in Ordnung, wenn nach zwei Instanzen Schluß ist, zumal die Revision gemäß § 543 II ZPO ohnehin nur ganz ausnahmsweise statthaft ist. Sicherlich kann § 522 II ZPO auch einmal dazu führen, daß eine Sache, die an sich die Voraussetzungen des § 543 II Nr. 2 ZPO erfüllen, nicht zum Revisionsgericht gelangen kann. Das dürfte aber der absolute Ausnahmefall sein, denn so viele Sachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Rechtsfortbildung oder Sicherung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern, gibt es nicht (auch wenn die im Beschluß nach § 522 II ZPO unterlegenen Parteien das naturgemäß in _ihrem_ Fall anders sehen). Ein reines Individualinteresse reicht eben für die Revision nicht aus, hinzukommen muß eines der in § 543 II ZPO genannten öffentlichen Interessen. Damit kann aber die Abschaffung des § 522 II ZPO nicht mit dem auf eine Stärkung des Individualrechtsschutzes gerichteten pauschalen Argument, man habe dann ja nur zwei Instanzen, gefordert werden.

  4. A.Q.

    – Dass § 522 Abs 3 ZPO verfassungsgemäß ist, hat ja auch das BVerfG mehrfach bestätigt – im wesestlichen mit eben der Erwägung, dass es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen Instanzenzug gebe.
    Das bedeutet aber natürlich nicht, dass die Regelung auch sinnvoll ist. Wäre sie bereits verfassungswidrig, müsste man über ihre rechtspolitische Zweckmäßigkeit nicht diskutieren.

    – Da die negativen Voraussetzungen für einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO deckungsgleich sind mit den positiven Vorausetzungen für eine Revisionszulassung, kann der Ausschluss der Anfechtbarkeit von vornherein nicht die bereits vom Berufungsgricht zugelassene Revision erfassen. Er betrifft allein die Nichtzulassungsbeschwerde, und diese ist sehr wohl auch ein Mittel mit dem der Betroffene die (wenn auch nur eingeschränkte) Überprüfung einer aus seiner Sicht falschen Entscheidung ereichen kann, und zwar auch im Indiviualinteresse. Dass dieses Individualinteresse im übrigen zumeist reflexartig geschützt ist, liegt auf der Hand.

    – Dass der BGH die Revision nur wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt, ist die absolute Ausnahme. Meistens hat die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb Erfolg, weil das Berufungsurteil in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise falsch ist. 90% aller auf NZB zugelassenen Revisionen haben Erfolg.

    – Es gibt keinen wirklich überzeugenden Grund dafür, bei Entscheidungen durch Beschluss das Rechtsmittel auszuschließen, das gegen eine Entscheidung durch Urteil eröffnet wäre. Vor allem zu glauben, dass Einstimminkeitsprinzip eine relevante praktische Bedeutung hat, erscheint mir naiv

    – Die Möglichkeit, durch die Gestaltung des Verfahrens, die Überprüfbarkeit der eigenen Entscheidung auszuschließen, öffnet hingegen dem Missbrauch Tür und Tor. Gerade bei Fällen, die rechtlich und tatsächlich kompliziert sind und bei denen die Akten unangenem und dick sind, ist es mühsam und zeitaufwendig ein Urteil zu schreiben, das einer Überprüfung im NZB-Verfahren standhielte. Wie einfach ist es da, mit ein paar Scheinargumenten die Berufung nach § 522 ZPO zurückzuweisen? Ist ja niemand da, der die Scheinargumente überprüft und die Sache ist vom Tisch.

  5. Adam Rosenberg

    kenne einen Fall, da hat das OLG Frankfurt trotz einer stattgebenden Ombudsmann-Entscheidung einen Hinweisbeschluss nach § 522 II ZPO erlassen, nachdem das Landgericht die Klage auf Rückzahlung einer ungerechtfertigten Vorfälligkeitsentschädigung mit nicht nachvollziehbaren Sachargumenten abgwiesen hatte, wonach nunmehr angeblich die Passiv-Legitimation der beklagten Bank nicht gegeben sei,da der Zessionar an der die Zuviel-Zahlung erfolgt sei, hätte in Anspruch genommen werden müssen- trotz der Rechtssprechung des BGH zu den Zessionsfällen, wonach der Zedent als Vertrapartner der richtige und einzige Beklagter ist.Habe die Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wegen willkürlcher Rechtsanwendung abgelehnt.Soviel zu der hirnrissigen Einführung des § 522 II ZPO und der damit verbundenen Verhinderung einer Überprüfung durch den BGH.

  6. Bernhard Kreße

    Aus Anlaß der jüngsten Gesetzesänderung vielleicht noch folgendes: Mir ging es eigentlich primär darum, deutlich zu machen, daß zeitnahe Rechtskraft auch ein Wert an sich ist. Bei einem Beschluß nach § 522 II ZPO (alt und neu) haben sich insgesamt mindestens 4 neutrale unabhängige Richter mit einem Fall befaßt. Wenn die alle der Auffassung sind, daß der Rechtsstreit in einer bestimmen Weise zu entscheiden ist (und auch wenn sie bequem sein sollten, würden sie doch sicherlich nicht gegen ihre Überzeugung entscheiden, sondern lediglich in Zweifelsfällen dem Erstrichter zustimmen), dann kann ich nichts schlechtes daran finden, an dieser Stelle den Sack zuzumachen, um so Zeit und Kosten zu sparen. Diese Lösung ziehe ich einem weiteren Bestreben nach Richtigkeitsgewähr, die es ohnehin nie geben kann, vor.