Die schadensrechtliche Kausalitätsscheuklappe

von Ulrich Wackerbarth

Manchmal kommt es drauf an, ein verbleibendes Unbehagen nach einer höchstrichterlichen Entscheidung in eine konkrete juristische Argumentation zu fassen. Grunewald ist in ihrer Erörterung der Entscheidung des VI. Senats des BGH v. 18.1.2011 (EWiR 2011, 237) leider bei dem erwähnten Unbehagen stehen geblieben. Hier soll der Fehler in der Entscheidung konkretisiert werden.

 

Sachverhalt

Der Sachverhalt ist (vereinfacht) schnell erzählt: Der Geschäftsführer einer Grundstücksverkäuferin täuscht dem Käufer bei Vertragsschluss im Jahre 1998, also noch vor der Schuldrechtsreform, arglistig vor, dass das Flachdach kürzlich erneuert war. Die Verkäuferin war insolvent, bei ihr also nichts mehr zu holen. Der Kaufpreis betrug 740 TDM, die erforderliche Dachsanierung kostete (nach den Ermittlungen der Erstinstanz) 110 TDM. Mehr Informationen standen dem VI. Senat letztlich nicht zur Verfügung.

Der beklagte Geschäftsführer, den der Käufer aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB in Anspruch nehmen wollte, hatte erstinstanzlich behauptet, das Grundstück sei auch im mangelhaften Zustand den Kaufpreis (740 TDM) noch wert gewesen. Das hatte das LG Wuppertal als richtig unterstellt und aber einen Wert des mangelfreien Grundstücks von grob 850 TDM angenommen. Anschließend hatte es einen kaufrechtliche Minderungsbetrag ausgerechnet (X/740 = 740/850) und war so auf einen „richtigen“ Kaufpreis von 645 TDM und weiter auf einen Schaden des Käufers von (740 – 645 =) 95 TDM gekommen.

 

Kausalitätserwägungen

Der VI. Senat nun legt dar, dass dem Käufer gegen den Geschäftsführer als täuschenden Nichtverkäufer keine kaufrechtlichen Ansprüche zustehen können. Sein Schaden sei allein durch eine Betrachtung der Kausalität der Pflichtverletzung zu ermitteln. Wie hätte der Käufer aber ohne die Täuschung gestanden? Hätte er also, wenn ihm der Geschäftsführer die Wahrheit gesagt hätte

– vom Kauf abgesehen oder

– einen günstigeren Kaufpreis durchsetzen können?

Der BGH meint (in Tz. 12), es sei nichts dafür vorgetragen, dass der Vertrag bei wahrheitsgemäßer Aufklärung zu einem günstigeren Preis zustandegekommen wäre. Auch dafür, dass der Käufer vom Vertrag abgesehen hätte und ihm ein anderer gewinnbringender Vertrag infolge der Täuschung entgangen ist, sei nichts ersichtlich. Ihm die Kosten der Mängelbeseitigung zu ersetzen, würde bedeuten ihm das positive Interesse (Erfüllungsschaden) zu ersetzen, worauf er nach § 823 BGB keinen Anspruch habe, da dieser nur das Erhaltungsinteresse (Integritätsinteresse) schütze. Auch auf die vom LG berechnete Minderung könne er sich im Verhältnis zum Geschäftsführer nicht berufen. Im Ergebnis gibt er dem getäuschten Käufer überhaupt nichts, weist die Revision zurück und die Klage damit endgültig ab.

Grunewald meint in ihrer Anmerkung, es sei nie wirklich klar, was ohne die Täuschung geschehen wäre. Damit habe man ein Beweisproblem, das der BGH wohl so lösen wolle, dass der Kläger ohne größere Darlegungen jedenfalls Befreiung von dem Vertrag verlangen könne. Immerhin sei es das wahrscheinlichste, dass ohne die Täuschung kein Vertrag geschlossen wäre – „und irgendetwas möchte man ja schließlich dem Käufer auf jedem Fall geben“.

In der Tat widerspricht es dem Rechtsgefühl, den getäuschten Käufer hier leer ausgehen zu lassen. Analysiert man die Entscheidung des BGH genauer, so findet man den Fehler in Tz. 12 der Entscheidung. Bis dahin ist an der Entscheidung nicht viel auszusetzen, zumal sie eine frühere Fehlentwicklung in der Rechtsprechung korrigiert, die dem Käufer in bestimmten Fällen aus § 823 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse geben wollte. Denn sicher schützt das Deliktsrecht und insbesondere § 823 Abs. 2 BGB nicht — gegenüber dem Geschäftsführer als Dritten — die Erwartungen des Käufers aus dem Vertrag mit der Verkäuferin. Der Dritte wird durch seine Täuschung nicht zum Verkäufer (Tiedtke, DB 1998, 718, vgl. auch Rust, NJW 1999, 339). Aber sehr wohl war die Täuschung des Dritten kausal für den Kaufvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung.

Die Frage, was der Käufer gemacht hätte, wenn der beklagte Geschäftsführer nicht getäuscht hätte, ist also falsch gestellt. Zu prüfen ist zwar nach der Differenzhypothese gem. § 249 Abs. 1 BGB, wie sich das Vermögen des Geschädigten ohne die Täuschung entwickelt hätte. Dabei darf man jedoch weder unterstellen, er hätte dann den Kaufpreis entsprechend drücken können, noch, er hätte vom Vertrag einfach Abstand genommen und sein Geld nicht anderweitig gewinnbringend investiert. Letztlich kann man überhaupt nicht sicher sagen, was konkret der Käufer und der Verkäufer ohne die Täuschung getan hätten. Die hypothetischen Überlegungen führen nicht weiter und man benötigt sie letztlich auch nicht. Denn jedenfalls war die Täuschung des Dritten für den tatsächlich so abgeschlossenen Vertrag kausal und dieser so abgeschlossene Vertrag mindert das Vermögen des Käufers genau dann, wenn der objektive Wert der tatsächlich erhaltenen Leistung unter dem Kaufpreis liegt. Gibt es einen solchen Differenzbetrag, dann war die Täuschung dafür auch kausal und der Schaden ist zu ersetzen.

 

Subjektive Aquivalenz und Darlegungs- und Beweislast für den Schaden

Es geht also allein um die Frage, wer welche Werte vorzutragen und zu beweisen hat und wie bei einem non liquet zu entscheiden ist. Können keine weiteren Feststellungen getroffen werden, so ist im Grundsatz auf das subjektive Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aus dem Kaufvertrag abzustellen. Wenn man keine weiteren Informationen über den Wert des Kaufgegenstandes besitzt, dann ist er eben seinen Kaufpreis wert. Ohne Vortrag und Nachweis anderer Werte hat man also davon auszugehen, dass das Grundstück (und zwar im – vereinbarten – mangelfreiem Zustand) den Kaufpreis, also 740 TDM wert war (subjektive Äquivalenz). Im konkreten Fall hätte also bereits die Erstinstanz davon ausgehen müssen, dass das mangelfreie (!) Grundstück 740 TDM wert war. Will der Käufer Schadensersatz, so muss er darlegen und ggf. beweisen, dass der Wert des mangelhaften Grundstücks geringer als der Kaufpreis ist.

Der Käufer hatte hier zwar nur die Mängelbeseitigungskosten dargelegt und unter Beweis gestellt. Das LG hatte von seinem Ausgangspunkt her konsequent auch den entsprechenden Beweis erhoben. Ausgehend von der subjektiven Äquivalenz musste der getäuschte Käufer aber letztlich auch nicht mehr dartun als die Mangelbeseitigungskosten. Denn vor dem Hintergrund, dass sich das Äquivalenzverhältnis auf den Wert des als neu bedacht verkauften Grundstücks bezieht, behauptet der Kläger mit der Darlegung von Mangelbeseitigungskosten schlüssig, dass der Wert des Grundstücks im mangelhaften Zustand um den Betrag der notwendigen Mangelbeseitigungskosten unter dem Kaufpreis liegt. Damit hat er in ausreichender Weise sein Erhaltungsinteresse dargetan. Er hat schlüssig behauptet, sein Vermögen habe sich dadurch vermindert, dass er infolge der Täuschung tatsächlich 740 TDM für ein Grundstück bezahlt habe, dass in Wahrheit nur 630 TDM wert war. Wenn das Gericht diese Darlegung der Mängelbeseitigungskosten hingegen für nicht ausreichend hält, hätte es dem Käufer zumindest einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Da es ja nur um die Höhe des Schadens geht, die ggf. sogar gem. § 287 ZPO zu schätzen ist, und da die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs ansonsten zu bejahen waren, hätte das die Klage keinesfalls einfach als unschlüssig abweisen dürfen.

Hiergegen hatte der beklagte Geschäftsführer nun eingewendet, das Grundstück habe auch im mangelhaften Zustand noch einen Wert gehabt, der dem Kaufpreis entsprach. Dies hätte die erste Instanz nun nicht einfach dahingestellt sein lassen dürfen. Wenn der Käufer infolge der Täuschung tatsächlich eben einfach 740 TDM Bargeld in einen Sachwert (Grundstück) von gleicher Höhe eingetauscht hat, dann ist ihm aus der Täuschung gerade kein Vermögensschaden entstanden und die Klage unbegründet. Die Hilfserwägung des LG Wuppertal, selbst bei einem derartigen Wert des mangelhaften Grundstücks sei aber ein mangelfreies jedenfalls 850 TDM wert und der Schaden liege dann im zuviel gezahlten Kaufpreis, was wiederum aus dem Verhältnis zwischen vertraglich geschuldeter und tatsächlich bewirkter Leistung resultiere, war mit dem BGH abzulehnen. Minderungsrechte bestanden nur im Verhältnis zum Verkäufer. Dieser Rechtsfehler der Erstinstanz hätte aber nun selbstverständlich nicht dazu führen dürfen, die Klage endgültig abzuweisen. Vielmehr hätte der BGH zur Klärung des tatsächlichen Wertes des Grundstücks zurückverweisen müssen.

 

Die schadensrechtliche Scheuklappe des BGH

Vom beklagten Geschäftsführer kann und muss der Käufer nicht Rückabwicklung des Vertrags verlangen, wie der BGH in Tz. 11 jedoch unzutreffend erwägt. Zu einer solchen Leistung wäre der Beklagte schon deshalb nicht in der Lage, weil er nicht Vertragspartner des Käufers geworden war. An den Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer hätte der Beklagte als Dritter nichts ändern können. Allenfalls hätte er dem Käufer das Grundstück abnehmen können. Der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB ist jedoch gerichtet auf Schadensersatz in Geld, da die Rechtsverletzung selbst, die arglistige Täuschung, nicht in natura rückgängig gemacht werden kann (der Käufer ist ja schon aufgeklärt). Beim Geschädigten sind durch die Täuschungshandlung auch keine dinglichen Rechte verletzt, sondern es wurde allein ein Vermögensschaden bewirkt, der durch Zahlung von Geld beseitigt werden kann. Insbesondere hätte der Käufer dem Täuschenden als Nichtverkäufer niemals das Grundstück Zug-um-Zug gegen die Leistung von Schadensersatz anbieten müssen, ob er ihn schadensrechtlich zur Übernahme des Grundstücks hätte zwingen können, ist eine andere (problematische) Frage. Handwerklich schräg sind auch die Ansprüche, von denen der VI. Senat in Tz. 11 spricht, i.e. ein „Anspruch“ auf Rückabwicklung bzw. auf das Erfüllungsinteresse. Hier geht es nicht um „Ansprüche“ sondern allein um die Darlegung eines Schadens.

Unvollständig und im Ergebnis falsch sind insbesondere jedoch die Überlegungen des BGH in Tz. 12. Dort hat der BGH eine schadensrechtliche Kausalitätsscheuklappe auf, die ihn hindert, den Sachverhalt mit der nötigen Distanz zu betrachten. Richtig sagt er dort (1), dass der Kläger nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, er hätte einen anderen Kaufpreis durchsetzen können, wenn er die Täuschung gekannt hätte. Richtig ist auch (2), dass das LG nicht einfach den Wertunterschied zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache bzw. den Minderungsbetrag als Schaden zugrundelegen durfte. Denn der Beklagte war eben nicht der Verkäufer. Aber leider fehlt in dieser Teilzahl des Urteils ein „Drittens“. Denn ausgehend von der subjektiven Äquivalenz des abgeschlossenen Vertrags hatte der Käufer schlüssig vorgetragen, dass die erhaltene Gegenleistung weniger wert war als er dafür bezahlt hatte. In dieser Differenz liegt sein Vermögensschaden, den der beklagte Geschäftsführer hätte ersetzen müssen.

 

Sachverständigengutachten

Spannend ist noch die Frage, was geschehen wäre, wenn auf einen Beweisantrag des beklagten Geschäftsführers hin ein Sachverständiger den Grundstückswert im mangelhaften Zustand mit einer Spanne beschrieben hätte, die den Kaufpreis eingeschlossen hätte (Beispiel: er ermittelt einen Grundstückswert des mangelhaften Grundstücks von 720 – 860 TDM). M.E. geht das non liquet in einem solchen Fall in erster Linie zu Lasten des Beklagten: er hat dann eben nicht darlegen können, dass der Wert des mangelhaften Grundstücks dem Kaufpreis entspricht. Aufgrund der Beweislast ist nicht etwa ein Mittelwert zugrundezulegen, sondern es ist von 720 TDM und damit einem Schaden des Käufers infolge der Täuschung von 20 TDM auszugehen. Insoweit hätte ein entsprechendes Gutachten dann aber auch die schlüssige Behauptung des Klägers erledigt, der Wert des mangelhaften Grundstücks liege um 110 TDM unter dem Kaufpreis. Daran sollte sich im Übrigen nichts ändern, wenn ein derartiges Sachverständigengutachten bei deliktischer Schädigung auf Antrag des Geschädigten eingeholt wird. Der Schädiger trägt grundsätzlich das Prognoserisiko. Die Ungenauigkeit eines Sachverständigengutachtens spiegelt letztlich nur derartige Prognoserisiken wider, wenn nur eine Preisspanne angegeben werden kann. All dies funktioniert natürlich nur, wenn der BGH seine Fehlentscheidung vom 18.1.2011 irgendwann korrigiert.

 

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