A Foolish Consistency?* Ausgleichsansprüche und Squeezeout

von Ulrich Wackerbarth

Wer möglichst weitgehende Widerspruchsfreiheit trotz Emersons Maxime für ein Zeichen guter Jurisprudenz hält, dem dürften die beiden Urteile des II. Senats vom 19.4.2011 nicht gefallen. Es ging um die Frage, ob Aktionäre einer vertraglich beherrschten Gesellschaft, die durch einen Squeezout während eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausschlusses noch einen Anspruch auf anteilige Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG haben. Das verneint der II. Senat mit einer Begründung, die an ihrer zentralen Stelle (Tz. 12)

– ohne Argumente ist und Gegenargumente außen vor lässt,

– in Widerspruch zu früheren Entscheidungen des gleichen Senats und

– zu ständiger Rechtsprechung anderer Senate des BGH steht,

– um jeden Preis Äpfel und Birnen gleichbehandeln will,

– haarsträubende handwerkliche Fehler enthält,

– sich mit den Folgen der eigenen Auffassung nicht auseinandersetzt

– und mindestens eine zentrale Norm des BGB verkennt.

 

Meine Einwände gegen die beiden Urteile im Einzelnen:

1. Keine Argumente

Der BGH zieht in seiner allzu langen Entscheidung alle möglichen Zeitpunkte für die Entstehung des Einzelanspruchs in Betracht. Bei diesem Panoplie lässt er freilich den zutreffenden Zeitpunkt, nämlich den Beginn des Geschäftsjahres, für das die Ausgleichszahlung zu erfolgen hat, vollständig außen vor. Auf diese Art und Weise kann man es natürlich elegant vermeiden, sich mit den Argumenten, die für diesen Zeitpunkt geäußert werden, auseinandersetzen zu müssen. Argumente verschwinden allerdings nicht dadurch, dass man sie ignoriert.

2. Widerspruch zu früheren Entscheidungen

In einer Entscheidung des II. Senats aus 2007 heißt es in Tz. 11:

„Nach der Senatsrechtsprechung stellt die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt, wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage (BGHZ 152, 29, 35); die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung …“

Auf diese seine eigene (freilich unter anderem Vorsitz ergangene) Rechtsprechung beruft sich der II. Senat in den beiden neuen Urteilen (jeweils Tz. 9). Also stellt die Ausgleichzahlung auch nach Meinung des II. Senats das Äquivalent für die Überlassung der geleisteten Einlage dar. Der Aktionär hat die Einlage der Gesellschaft bis zum Squeezeout überlassen, also bestehen an der Existenz seines Anspruchs auf „Verzinsung seiner Einlage“ bis zum Squeezeout überhaupt keine Zweifel.

3. Widerspruch zu Entscheidungen anderer Senate des BGH

Die Auffassung des II. Senats widerspricht namentlich ständiger Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zur der durchaus vergleichbaren Frage, wann Ansprüche auf Mietzinsen entstehen (und damit zum Vermögen des Vermieters gehören und ihm bereicherungsrechtlich „gebühren“), nämlich mit dem Beginn (!) des Abrechnungszeitraums, bei Jahrespacht also z.B. mit Jahresbeginn; vgl. dazu u.a. BGH v. 5.12.2007 – XII ZR 183/05 (Tz. 34 ff.) und OLG Nürnberg v. 19.11.2008 – 12 U 101/08 mit Nachweisen. Eine Anrufung des Großen Senats zieht der II. Senat aber selbstverständlich nicht in Erwägung.

4. Äpfel und Birnen

Der II. Senat beruft sich in Tz. 12 darauf, dass Ausgleichszahlung und Dividende möglichst weitgehend gleich zu behandeln seien. Zweifelsohne entsteht zwar ein Anspruch auf eine Dividende als Gläubigerrecht erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss, der in der auf das Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung gefasst wird. Für eine Gleichbehandlung des festen Ausgleichs mit einer Dividende besteht indessen kein Grund: Ausgleichsansprüche sind anders als Dividenden gerade nicht vom erzielten Gewinn des beherrschten Unternehmens oder dem Gewinnverwendungsbeschluss abhängig. Sie müssen so oder so bezahlt werden. Anspruchsgegner ist nicht die Gesellschaft, sondern der andere Vertragsteil. Auf derartige Gegenargumente geht der II. Senat aber erst gar nicht ein.

5. Handwerkliche Fehler

Die Entscheidung enthält leider auch handwerkliche Fehler: Für seine Auffassung zitiert der BGH allein in der entscheidenden Tz. 12 (den Rest habe ich nicht untersucht) eine erhebliche Zahl von Rechtsprechung und Literaturstimmen, u.a. auch Gegenauffassungen. Die Zitate sind überwiegend (!) Fehlzitate.

Koppensteiner z.B. redet an der vom Senat angegebenen Stelle nur davon wann die Ansprüche „dem Grunde nach“ entstehen (mit Wirksamkeit des Unternehmensvertrags) und wann sie fällig werden. Mit der Entstehung der Einzelansprüche auf Ausgleich beschäftigt er sich überhaupt nicht. Wenn überhaupt, kann man der Stellungnahme Koppensteiners die Aussage entnehmen, bei den Einzelansprüchen handele es sich um betagte Ansprüche.

Auch Paulsen befasst sich aaO. allein mit der Fälligkeit, in Rn. 102 spricht er wie Koppensteiner davon, dass der Anspruch mit Wirksamkeit des Unternehmensvertrags entstehe. Hüffer äußert sich zur Entstehung überhaupt nicht, aaO. vielmehr ebenfalls nur zur Fälligkeit. Gleiches gilt für die zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf, OLG München. Das OLG Köln äußert sich nur unjuristisch dazu, dass es keinen Grund sehe, den Aktionären einen Anspruch „zuzubilligen“, mit der juristischen Frage nach der Entstehung des Anspruchs beschäftigt sich das OLG Köln hingegen in keiner Weise.

Auch die Gegenansichten werden teils falsch zitiert: Meilicke etwa beschäftigt sich aaO. ebenfalls nur mit der Fälligkeit, zur Entstehung des Anspruchs trägt er dagegen in Rn. 6b seiner Kommentierung vor, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung pro rata temporis entstehe (wie auch von mir vertreten, aber vom II. Senat eben nicht einmal in Erwägung gezogen). Auch Hirte/Hasselbach beschäftigen sich aaO. nur mit der Fälligkeit. Auch ihnen zufolge entsteht der Anspruch pro rata temporis, das findet man indessen  in Rn. 51 ihrer Kommentierung. Aus allem ergibt sich folgende Frage: Kennt der II. Senat eigentlich den Unterschied zwischen Anspruchsenstehung und -fälligkeit? Nach der Lektüre des Urteils bin ich mir nicht ganz sicher.

6. Die Umdrehung von Auslegungsregeln

Welche juristische Qualität die von den Zitaten noch übrigbleibenden Auffassungen haben, davon sollte sich jeder selbst ein Bild verschaffen, indem er sie liest. Da wird Erstaunliches behauptet, z.B. dass in § 271 BGB die Auslegungsregel stehe, Ansprüche entstünden im Zweifel bei Fälligkeit (Tebben, AG 2003, 600, 601). Ich dachte immer, es verhalte sich gerade andersherum! Der II. Senat übernimmt die Ausführungen zwar nicht in sein Urteil, zitiert aber Tebben als zustimmende Auffassung. Welchen Schluss man daraus zu ziehen hat, überlasse ich dem Leser.

7. Die Folgen

Wie inkonsistent die Entscheidung ist, merkt man sofort, wenn man sich die Möglichkeit vor Augen führt, dass ein Unternehmensvertrag auf ein Jahr befristet abgeschlossen wird und zum Zeitpunkt der auf das Geschäftsjahr folgenden Hauptversammlung also bereits beendet ist. Im Zeitpunkt der vom BGH für maßgeblich erklärten Hauptversammlung gibt es keinen Unternehmensvertrag, also auch keine außenstehenden Aktionäre und folglich kann auch kein Ausgleichsanspruch mehr entstehen. Selbst wenn man annähme, dass im Unterschied zur hier gegebenen Fallgestaltung ja der Aktionär immerhin noch Aktionär ist, so wäre aber jedenfalls bei einem nach Vertragsende erfolgtem Verkauf der ausgleichsberechtigten Aktien weder der ehemalige (mangels Aktionärseigenschaft) noch der jetzige Aktionär (der ja erst nach Vertragsende die Aktien erworben hat) ausgleichsberechtigt. Denn der BGH geht davon aus, dass der Ausgleichsanspruch — wie der Abfindungsanspruch — nicht an der Aktie haftet, sondern in der Person des außenstehenden Aktionärs originär entsteht.

Wie man hört, soll gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. Die Hoffnung stirbt zuletzt!

 

*A foolish consistency is the hobgoblin of little minds, adored by little statesmen and philosophers and divines.

Ralph Waldo Emerson, US essayist & poet (1803 – 1882)

Eine Reaktion zu “A Foolish Consistency?* Ausgleichsansprüche und Squeezeout”

  1. Corporate BLawG » Blog Archiv » Die Hunde bellen, aber die Karawane zieht weiter

    […] Um es kurz zu machen: der Beitrag enttäuscht. Kein Wort zur Kritik an der Entscheidung in der Darlehenssache (siehe hier), kein Wort zur Kritik an der Entscheidung zur Prospekthaftung und Kapitalerhaltung (Telekom III), die wahrlich nicht nur eine Welle in der Politik geschlagen hat, wie Strohn meint, sondern auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht ganz unbemerkt geblieben ist (siehe z.B. hier). Völlig vermisst habe ich die (unhaltbaren) Entscheidungen zu Ausgleichsansprüchen und Squeeze-Out (siehe hier). […]