Übertriebener Anlegerschutz bei Fonds?

von Ulrich Wackerbarth

Koch und Baas meinen in der heutigen FAZ (S. 19), die Rechtsprechung übertreibe es mit dem Anlegerschutz bei Fonds. Der Schutz Einzelner ginge zu Lasten einer schweigenden Mehrheit der Investoren. Letztere wird jedenfalls bei Prokon kaum zu finden sein, wie mir scheint.

Die Autoren möchten – wegen der angeblichen Blockademöglichkeiten Einzelner – gerne umfassend Aktienrecht auf die Fondsgesellschaften angewendet wissen. Schließlich werde die Rechtsform der KG nur aus steuerlichen Gründen gewählt, die Publikumsgesellschaft entspreche eh dem gesetzlichen Leitbild einer AG und die Aktionärsrechte genügten vollkommen zum Schutz der Gesellschafter. Bevor man aber einem so grundstürzenden Quasi-Formwechsel ohne Anhalt im Gesetz das Wort redet, sollte man vielleicht erst einmal genau darlegen, durch welche Entscheidungen des BGH denn diese angebliche „Blockade der gesamten Gesellschaft“ durch „Individuen“ befördert wurde. Und wenn diese Entscheidungen falsch sind, sollten dann nicht eher diese Entscheidungen geändert werden, bevor man so ohne Abstimmung die Gesellschafter zwangsweise in ein ganz anders verfasstes Gebilde steckt, als sie selbst gewählt haben? Was besagte Entscheidungen angeht, scheinen mir die Autoren auch nicht viel in der Hand zu haben:

Zunächst einmal meinen Koch/Baas, der Anleger könne mit seinem Widerspruchsrecht gegen außergewöhnliche Geschäfte u.U. die operative Geschäftsführung eines Fonds vollständig blockieren, anders als ein Aktionär. Offenbar meinen sie (Anwälte!) damit, der BGH müsse das Versagen der Kautelarjurisprudenz korrigieren. Denn diese Blockade geht nur, wenn der Gesellschaftsvertrag sie nicht klar genug ausschließt, wie sie selbst darlegen.

Weiter wenden sie sich gegen eine Entscheidung des BGH v. 5.2.2013, mit der dem Gesellschafter das unentziehbare Recht zugestanden wurde herauszufinden, wer seine Mitgesellschafter sind. Wo aber bitte ist die Anonymität der Gesellschafter im Personengesellschaftsrecht garantiert? Und ist es nicht gerade für Publikumsgesellschaften eine Grundwertung der § 21 ff. WpHG, dass die Beteiligungen an solchen Gesellschaften nicht anonym bleiben darf, sondern gar zu veröffentlichen ist? Vor allem aber sehe ich nicht, wo denn da Blockademöglichkeiten liegen.

Eine weitere Entscheidung schließlich hatte ich selbst bislang nicht für besonders weitreichend oder aufsehenerregend gehalten, weil sie für mich eher eine Selbstverständlichkeit ausdrückte, nämlich dass die Gründungsgesellschafter als Aufklärungpflichtige für Beratungsfehler im Vertriebssystem nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden einzustehen haben (BGH v. 14.5.2012). Diese Haftung für Dritte schätzen Koch/Baas offensichtlich deshalb als besonders weitgehend ein, weil letztlich Fremde als Hilfspersonal eingeschaltet werden müssen und Fremde nicht gut genug kontrolliert werden können. Die Gründungsgesellschafter haben keine andere Wahl, weil der Aufbau eines eigenen Vertriebssystems viel zu aufwändig (teuer) wäre. Nun ja, in anderen Beiträgen wird bereits klargestellt, dass man bei Gründungsgesellschaftern nicht an natürliche Personen denken sollte. Haabe/Angermann NZG 2012, 1255, 1257 erläutern, wie dafür gesorgt werden kann, dass der Gründungsgesellschafter vermögenslos ist. Fast schon hämisch weisen sie am Ende darauf hin, dass der Anleger so einen wirtschaftlich wertlosen Titel gegen den Gründungsgesellschafter erstritten habe.

Schlimm übertriebener Anlegerschutz sieht m.E. anders aus.

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