Inkompetente (Mehrheits-)Gesellschafter und feige Geschäftsführer in der GmbH

von Ulrich Wackerbarth

IMG_3281aZwei Stellungnahmen zum Urteil des OLG München v. 14.8.2014, nämlich von Hennrichs, NZG 2015, 41 ff. und Cahn, GmbHR 2015, 67 ff. fordern Widerspruch heraus.

Zugrunde lag ein Fall, in dem ? stark vereinfacht ? ein GmbH-Geschäftsführer seine Gesellschafterversammlung um Zustimmung zu bestimmten von ihm beabsichtigten Maßnahmen der Geschäftsführung bat. Nachdem sich die Mehrheitsgesellschafterin zierte, setzte ein Minderheitsgesellschafter die Zustimmungsbeschlüsse gem. § 50 Abs. 2 GmbHG auf die Tagesordnung. Gleichwohl lehnte die Mehrheitsgesellschafterin es in einigen Fällen ab, zuzustimmen. Dies nicht etwa weil sie inhaltlich etwas gegen die Maßnahmen hatte, sondern weil sie die mit einer Zustimmung verbundene Haftungsfreistellung des Geschäftsführers nicht wollte. Zu Unrecht, so meinte das OLG.

Cahn und Hennrichs sind dagegen im Ergebnis der Auffassung, ein Geschäftsführer könne die Verantwortung für seine Geschäftsführung nicht einfach an die Gesellschafter der GmbH abgeben, indem er von ihnen einen Beschluss verlange. Und die Minderheitsgesellschafter sollen nach Cahn daran auch nichts ändern dürfen.

Beides halte ich für unrichtig, weil der Geschäftsführer letztlich nur in fremden Interesse seiner Gesellschafter handelt.

Die angeblich inkompetenten Gesellschafter

Hennrichs meint, die Gesellschafter hätten selbstverständlich ein berechtigtes Interesse daran, die gesetzliche Regel-Kompetenzordnung zu wahren, und die erlege nun einmal dem Geschäftsführer die „eigene Verantwortlichkeit für die Geschäftsführung“ auf (NZG 2015, 41, 42).

Meines Erachtens ist das mit dem Prinzip der Letztverantwortung der Gesellschafter nicht vereinbar. Der Geschäftsführer ist Knecht der Gesellschafter. Sind diese sich einig, befiehlt ihm § 37 GmbHG, sich jedenfalls an gesetzeskonforme Weisungen zu halten. Ferner erlaubt das Gesetz dem Geschäftsführer sogar, wie sich aus § 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG ergibt, sich an gesetzeswidrige Weisungen zu halten. Das gilt jedenfalls, solange keine Spezialvorschrift ihm persönlich ein Verbot auferlegt. Verbote, die nur die GmbH treffen, kann er also auf Weisung seiner Gesellschafter außer Acht lassen. Beispielsweise könnten ihn die Gesellschafter verbindlich anweisen, die Erfüllung eines Vertrages zu verweigern, wenn ihnen dies tunlich erscheint.

Mit diesem umfassenden Weisungsrecht der Gesellschafter untrennbar einher geht zunächst selbstverständlich die Verantwortung für die tatsächlich getroffenen Entscheidungen: Die Gesellschafter verzichten durch eine Weisung auf die Haftung des Geschäftsführers. Und selbst mit gesetzeswidrigen Befehlen verzichten sie auf die Haftung des Geschäftsführers (gegenüber der GmbH), wenn er die Weisung ausführt, obschon er nicht müsste.

Richtigerweise geht ihre Verantwortung aber noch darüber hinaus: Die GmbH ist keine Veranstaltung des Geschäftsführers, sondern der Gesellschafter. Diese, nicht der Geschäftsführer, haben sich zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen. Daraus resultiert letztlich ihre Macht wie auch ihre Verantwortung. Sie können sich zwar zur Führung ihrer (!) Geschäfte eines Fremdgeschäftsführers bedienen. Das ändert aber nichts an ihrer Letztverantwortung. Bittet der Geschäftsführer um Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme, so können sie sich dieser Letztverantwortung nicht entziehen.

Die Aussage: „wir lassen Dir freie Hand und machen keine Vorgaben“ ist daher genauso mit einer Haftungsbefreiung verbunden, wie es die Zustimmung zur angefragten Maßnahme wäre. Die Aussage: „Mach, was du für richtig hältst, wir wollen aber nicht die Verantwortung“, wäre hingegen treuwidrig und eine spätere Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch die Gesellschafter gem. § 242 BGB ausgeschlossen.

Minderheitenschutz?

Der Beitrag von Cahn kleidet seine Stellungnahme in die Frage ein, ob die Minderheitsgesellschafter einen Bescheidungsanspruch haben, wenn sie Gegenstände auf die Tagesordnung setzten. Das möchte er entgegen der h.M. und der Entscheidung des OLG München verneinen. Cahn begründet das damit, dass ansonsten der Minderheit zu viel Macht zukomme, insbesondere

„die Minderheit der Mehrheit gegen deren Willen eine Beteiligung an der Geschäftsführung bis hin zur Entscheidung unbedeutender Einzelheiten aufzwingen könnte (Cahn, GmbHR 2015, 67, 68).“

Und:

„Damit würde aber offensichtlich der wesentliche Zweck der nach Auffassung der Mehrheit maßgeblichen Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern verfehlt, die Gesellschafter von der Befassung mit laufenden Geschäftsführungsaufgaben zu entlasten und die Entscheidung einem Organ zu überantworten, in dem die Minderheit nicht über eine Vetomöglichkeit verfügt (Cahn, GmbHR 2015, 67, 71).“

Cahn wendet die Frage damit in eine solche des Schutzes der Mehrheit vor der Minderheit. Er unterstellt, dass es legitimer Zweck des Gesellschafterverhaltens sein kann, eine Geschäftsführungsmaßnahme aus der Verantwortung der Gesellschafter herauszuhalten und ist offenbar noch darüber hinaus der Auffassung, die Mehrheit dürfe auf diesem Wege legitimerweise Streit mit der Minderheit aus dem Wege gehen. Das ist abzulehnen. Nach § 50 Abs. 2 GmbHG kann die Mehrheit den fraglichen Punkt gerade nicht von der Tagesordnung absetzen (und der von Cahn in seinem Beitrag erdachte Ausweg, einen präjudiziellen Beschluss zu fassen, kommt aus den gleichen Gründen nicht in Betracht).

Die Grundregel des Gesellschaftsrechts (§ 705 BGB) verlangt von den Gesellschaftern: Zusammenarbeit. Dieser Grundregel darf sich auch eine institutionalisierte Mehrheit nicht entziehen. Es muss ja nicht ausführlich über jeden einzelnen Antrag der Minderheit geredet werden. Aber Nein oder Ja muss die Mehrheit schon sagen oder durch eine Enthaltung der Minderheit die Entscheidung überlassen. Das ist gerade der Witz an der Regel des § 50 Abs. 2 GmbHG. Der Bescheidungsanspruch der Minderheit geht bis an die Grenze des Rechtsmißbrauchs. Wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Mehrheit und Minderheit dann nicht gegeben ist, muss sie eben durch Auflösung der Gesellschaft beendet werden.

Wie geht man mit feigen Geschäftsführern um?

Um nicht missverstanden zu werden, ich möchte keineswegs feige Geschäftsführer schützen: Alles, wofür es keine ausreichende Konkretisierung gibt, tut der Geschäftsführer auch nach positiven Beschlüssen über Geschäftsführungsmaßnahmen auf eigene Verantwortung. Die Frage der konkreten Wirkung kann man aber nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall anhand des Kontextes und der Formulierung des Beschlusses klären. Im hier gegebenen Fall war eine Zustimmung zu offenbar klar genug beschriebenen Maßnahmen der Geschäftsführung verlangt. Die Mehrheitsgesellschafterin hatte ja „nichts dagegen“ und war also ausreichend informiert. Dann ist eine Enthaltung oder Ablehnung der Beschlussfassung insgesamt für mich im Ergebnis eine haftungsbefreiende Zustimmung.

Und: wenn der Geschäftsführer seine Gesellschafter nicht ausreichend informiert, ist eine Haftungsfreistellung ebenfalls abzulehnen. Auch die Frage, ob „full disclosure“ gegeben war, kann nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Man sieht: Der Geschäftsführer kann seine Verantwortung im Ergebnis nicht so einfach abgeben.

In aller Regel wollen die Geschäftsführer ja eher freie Hand und keine Vorgaben. Fängt der Geschäftsführer nun aber tatsächlich an, sich ständig abzusichern, so kann das treuwidrig sein. Dann muss er abberufen und entlassen werden – für feige Organe ist in der Geschäftsführung kein Platz. Über die Ablehnung der Verantwortung durch die Gesellschafter, die sich den feigen Geschäftsführer ja zunächst durch Bestellung selbst ausgesucht haben, erreicht man dies hingegen nicht.

Fazit:

Die Stellungnahmen von Cahn und Hennrichs ermöglichen den Gesellschaftern das Abschieben von Verantwortung nach unten, an einen Fremdgeschäftsführer, der dann sozusagen als Haftungsknecht eingekauft wird. Das sollten Gerichte unter keinen Umständen mitmachen.

Im Fall kam auf fast allen Seiten der Wunsch zum Ausdruck, sich gegenseitig die Verantwortung zuzuschieben. Am liebsten wäre es vermutlich allen, die Verantwortung für die Entscheidungen ins Nirwana abzuschieben. Dieses Bestreben durchzieht die gesamte Wirtschaft. Das Gesellschaftsrecht sollte dies nicht hinnehmen.

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