A Say on Pay ? — der SPD-Gesetzesentwurf zur Vorstandsvergütung
von Ulrich Wackerbarth
Alle paar Jahre finden deutsche Parteien, dass Vorstände von Aktiengesellschaften zu viel Geld verdienen – und wissen sich in trauter Gemeinsamkeit mit fast allen Stammtischen in Deutschland. Nachdem zuletzt im Jahr 2009 das Thema auf der Tagesordnung stand (dazu bereits hier), glaubt die SPD nun, ihren diesjährigen Wahlkampfschlager gefunden zu haben. Nicht durchdacht, aber dafür schlecht gemacht, so könnte man den Gesetzesentwurf zur Begrenzung der Managervergütung kurz zusammenfassen, den die SPD „zusammengezimmert“ hat.
I. Das wahre Problem: Neid reloaded
Schon die Problemanalyse, mit der der Entwurf beginnt, ist verquer: Eine denkbare Orientierung von Managern am kurzfristigen Unternehmenserfolg hat mit „Anreizen zu übermäßiger Risikobereitschaft“ nichts zu tun. Beides sind voneinander unabhängige Probleme. Und mit einer Begrenzung der Vorstandsgehälter würden sie beide nicht gelöst. Wenn der Entwurf zusätzlich anführt, dass es Probleme bei der Sanktion von „Schlechtleistung und regelwidrigem Verhalten“ von Managern gibt, mag das zwar sein. Es hat aber ebenfalls nichts mit überhöhter Vergütung von Vorständen sondern mit ihrer Haftung zu tun. Man fragt sich, ob eine Gehaltsverringerung künftig zusätzlich zur Haftung die Konsequenz von Fehlern der Geschäftsleitung sein soll (verdient die Gesellschaft dann an Vorstandsfehlern?) oder wie sich die SPD sonst das Zusammenspiel von Haftung und Vergütung denkt.
Durch zu hohe Vorstandsgehälter belastet werden in erster Linie die Aktionäre. Das deutsche Aktienrecht entmachtet die Aktionäre und hat dem Machtknäuel aus Vorstand und Aufsichtsrat nichts entgegenzusetzen (siehe dazu ausführlich Roth/Wörle, ZGR 2004, 565 ff). Wenn die SPD also meint, die hohen Managergehälter stellten ein Problem dar, dann müsste sie den Aktionären die Macht über das System zurückgeben. Tut sie aber nicht, siehe unten III. Nein, die SPD will lieber selbst entscheiden, wie viel Vorstandsvergütung genug ist, nämlich 500.000 Euro im Jahr. Mit Vernunft und Anstand hat all das nichts zu tun, es ist nichts anderes als „alter Neid in neuen Schläuchen“.
II. Die Steuerregelung: Geklaut, getestet und — gescheitert
Die Möglichkeit, die Kosten für Vorstandsgehälter von der Steuer abzusetzen, will die SPD also auf den von ihr für richtig gehaltenen Betrag von 500.000 Euro begrenzen (daneben soll die Beitragsbemessungsgrenze auch den Abzug von Ruhebezügen beschränken). Das ist keine neue Idee, vielmehr hat die SPD den Vorschlag u.a. von der „Linken“ geklaut, die ihn explizit schon 2009 gemacht hat (siehe hier). Allerdings war die Linke damals großzügiger als die SPD heute und wollte noch 1 Mio. Euro zulassen, ein Indiz dafür, wie nötig die SPD offenbar gerade ein „Profil“ hat.
Das Problem überbordender Vorstandsgehälter, das vor allem in Publikumsgesellschaften ohne beherrschenden Aktionär auftritt, kennen die Amerikaner schon sehr viel länger als wir (und haben es bis heute nicht zufriedenstellend gelöst). Immerhin analysieren sie die Ursachen besser als die SPD und geben zu, dass gegen die Entwicklung kaum ein Kraut gewachsen ist (siehe etwa hier, hier und hier, die Beiträge sind Legion). Auch die Beschränkung des Betriebskostenabzugs haben die Amerikaner ausprobiert, und zwar in verschiedenen Varianten, zuletzt in Section 162 (m) IRC, eingeführt von Bill Clinton im Jahr 1992. In der von der SPD vorgeschlagenen Schärfe mit einer geringen absoluten Grenze haben sie es zwar noch nicht versucht, aber die in den USA getesteten Varianten haben sich allesamt als wirkungslos erwiesen und es gibt deutliche Hinweise, dass die Unternehmen die Regelung einfach ignorieren, falls sie sie nicht umgehen können:
Seemingly tax-sophisticated corporations seem not to care about the restrictions on deductions and continue to pay nondeductible executive salaries. The number of executives receiving salary exceeding the maximum deductible threshold of $1 million actually increased from 563 in 2007 to 594 in 2010. (Steve Balsam, Taxes and executive compensation, Aug 14 2012, EPI)
Die Steuer-Regel trifft daher ausschließlich die Aktionäre, deren Dividende sie verringert. Man fragt sich: Wollte die SPD das nicht wissen oder hat sie ihren Vorschlag vollkommen unbeleckt von jeder Recherche veröffentlicht?
Zudem bestehen akute Probleme mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (dazu der passende Kommentar von Holger Steltzner in der FAZ), die dafür sorgen, dass die Regelung letztlich am BVerfG scheitern wird. Auch hier die Frage: Interessiert das die SPD nicht – oder rechnet sie ohnehin nicht mit der Umsetzung ihrer Vorschläge?
Am Ende belastet der begrenzte Betriebskostenabzug nur die Unternehmenskasse, ohne das angestrebte Ziel einer Eindämmung der Gehälter erreichen zu können. Mehr Geld für den Staat brauchen wir momentan aber nicht, bei 24 Mrd. Euro Überschuss für die öffentlichen Kassen in 2016 (hier).
III. Die Festlegung einer Obergrenze durch Aufsichtsrat und Hauptversammlung
1. Ungleiches möglichst gleich behandeln
Ein zweiter Kernpunkt des Entwurfs ist die Anordnung einer relativen Höchstgrenze durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
§ 87 I 2 AktG-E lautet: „Die einzelne Vergütung darf eine Höchstgrenze, die aus dem Verhältnis zwischen Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder und dem durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen des jeweiligen Unternehmens vom Aufsichtsrat vorzuschlagen und von den [sic] Hauptversammlung zu beschließen ist, nicht überschreiten.“
Aber welchen Aussagewert hat dieses „Verhältnis“? Liegt es nahe, dass zwei gleich fähige und gleich hart arbeitende Vorstände unterschiedlich hoch bezahlt werden sollen, weil der eine ein Unternehmen in einem Industriezweig leitet, in dem sehr viele Geringverdiener beschäftigt werden (etwa in der Baubranche mit vielen Hilfsarbeitern), während der oder die andere eine Versicherung oder Bank leitet, bei der das Durchschnittsgehalt der Angestellten deutlich höher liegt? Was, wenn in einer Holding überhaupt keine Arbeitnehmer beschäftigt werden? Abgesehen davon produzierte die Ermittlung des nötigen Durchschnittswerts bei Gesellschaften mit teilweise mehr als 1000 Arbeitnehmern und hoher Fluktuation einen vermeidbaren Verwaltungsaufwand. Aber Gleichmacherei schreckt halt vor nichts zurück.
2. Ungewollte Nebenwirkungen, z.B. die Vermehrung von Leiharbeit
Egal wie das Verhältnis festgelegt wird, im Nachhinein wird sich kaum noch an dem beschlossenen Bruch (1:20; 1:50?) drehen lassen. Kann aber möglicherweise der Vorstand selbst später das Verhältnis verändern? Ja, er kann, er muss nur die geringverdienenden Arbeitnehmer auf eine Tochtergesellschaft outsourcen und dann konzernintern an die eigene AG verleihen – und schon zählen sie nicht mehr mit bei der Ermittlung des Durchschnittsgehalts. Wenn ich Vorstand wäre, würde ich mein Unternehmen nötigenfalls zur arbeitnehmerlosen Holding umstrukturieren – und schon kann mir das ehedem beschlossene Verhältnis wurscht sein. Denn eine konzernweite Zurechnung sieht der Gesetzesentwurf nicht vor. Aber selbst mit einer solchen Zurechnung bleibt immer noch die Möglichkeit, die Arbeit innerhalb des Unternehmens umzustrukturieren, so dass sich einige Arbeitnehmer — und zwar nicht die mit den bestbezahlten Jobs – künftig vermutlich an der gleichen Stelle im Unternehmen, aber als Angestellte einer Leiharbeitsfirma wiederfinden. Also ein typischer SPD-Gesetzesentwurf – gut gemeint, aber in den praktischen Folgen gerade zu Lasten der Schwächsten. Viel Arbeit auch für findige Anwälte, für deren Honorarvermehrung die SPD sich offensichtlich gleich mitverantwortlich fühlt. Ohnehin wird der Aufsichtsrat der Hauptversammlung kaum eine wirksame Begrenzung vorschlagen. Und der Entwurf lässt völlig offen, ob die Hauptversammlung überhaupt vom Vorschlag des Aufsichtsrates abweichen und ein anderes Verhältnis beschließen darf.
Der Wortlaut des Entwurfs
„… vom Aufsichtsrat vorzuschlagen und von den [sic] Hauptversammlung zu beschließen …“
legt es jedenfalls nicht nahe.
Übrigens: Das in Deutschland angeprangerte Verhältnis zwischen durchschnittlicher Vorstandsvergütung (übrigens nur in den DAX 30 Unternehmen) und dem durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen (in Höhe von 57:1) würde in den USA nur ein müdes Lächeln hervorrufen: Dort verdienen Vorstände das 335 fache ihrer Angestellten, wie die Hans-Böckler-Stiftung berichtet (hier, S. 9 des pdf-Dokuments).
3. Schlecht gemacht
Aber auch da, wo der Gesetzesentwurf wenigstens ansatzweise in die richtige Richtung geht, nämlich bei der Frage, ob die Aktionäre künftig ein „say on pay“ erhalten, gibt es Anlass zur Kritik. Handwerkliche Mängel ist man vom modernen Gesetzgeber zwar schon gewohnt, aber ungereimt bleibt ungereimt, da helfen keine Pillen: In § 119 I Nr. 4 und 5 AktG-E erwähnt der Gesetzesentwurf zwei neue Rechte der Hauptversammlung. Während die Zuständigkeit zum Beschluss über eine Höchstgrenze in § 119 I Nr. 4 zuvor in § 87 Abs. 1 AktG-E nahegelegt wird (nämlich der Beschluss über das vom AR vorzuschlagende Verhältnis von Vorstandsvergütung zum durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen), findet sich für das andere Recht (Beschluss der HV über die vom Aufsichtsrat gefundene Gesamtvergütung in § 119 I Nr. 5) keine Entsprechung in § 87 AktG-E. Ist die fehlende Änderung in § 87 AktG auf dem langen Weg des Entwurfs durch die SPD-Gremien verloren gegangen? War es der SPD am Ende doch zu heiß, die Aktionäre über die (Gesamt-)Bezüge abstimmen zu lassen und sie hat nur vergessen § 119 I Nr. 5 des Entwurfs zu streichen? Oder ist es einfach nur ein Versehen? Vermutlich werden wir es im Laufe des weiteren Verfahrens noch erfahren. Herr Oppermann geht jedenfalls davon aus, dass der genannte Beschluss tatsächlich zu erfolgen hat (siehe dieses Video bei 0:40 min).
In welchem Verhältnis der in § 119 Nr. 5 AktG-E erwähnte Beschluss über die Gesamtvergütung zu dem Beschluss über das Gesamtvergütungssystem gem. § 120 Abs. 4 AktG steht, klärt der Entwurf nicht und man darf getrost davon ausgehen, dass sich die SPD-„Rechtsexperten“ weder darüber Gedanken gemacht haben noch das Konkurrenzproblem überhaupt gesehen haben.
Gruselig ist auch die Erwähnung der „einzelnen Vergütung“ in § 87 I 2 AktG-E. Damit ist hoffentlich die Gesamtvergütung eines einzelnen Mitglieds und eben nicht die einzelne Vergütung gemeint, sonst wäre die dort gesetzte Grenze vollständig obsolet. Man könnte so etwas natürlich auch sprachlich korrekt in ein Gesetz schreiben – wenn man der deutschen Sprache mächtig wäre.
IV. Auch geklaut und überflüssig: das Unternehmensinteresse
Ach ja – ganz nebenbei will die SPD auch noch die Verpflichtung der Vorstände auf das Unternehmensinteresse in einem veränderten § 76 AktG festschreiben, ohne den umfangreichen Streit in der Literatur zu diesem Problem auch nur zu erwähnen. Geklaut ist das offenbar von den Vorschlägen des DGB aus dem Jahr 2009 (siehe meinen Beitrag hier ). Mir persönlich ist es gleich, was in § 76 AktG steht (dazu bereits hier), aber angesichts des sehr grundlegenden Streits zum Unternehmensinteresse gehört schon einige Chuzpe dazu, dies nicht nur „mal eben so“ in das Gesetz zu schreiben sondern auch noch zu behaupten, der Aufsichtsrat könne die Grenze für die Unanständigkeit von Gehältern nun leichter bestimmen, wenn er weiß, dass der Vorstand bei der Leitung der Gesellschaft auch die Interessen der Arbeitnehmer und das Gemeinwohl zu berücksichtigen hat. Ich frage den verehrten Leser: Können Sie aus derartigen „Konkretisierungen“ entnehmen, um wieviel Euro und Cent das Gehalt des Vorstands nun höher oder niedriger liegen darf? Ich kann es nicht, aber mir fehlt auch die Fantasie, die da mit den Genossen offenbar durchgegangen ist.
V. Der menschliche Makel
Vorstandsgehälter wirksam begrenzen können letztlich nur diejenigen, die ein eigenes neidloses Interesse an einer solchen Eindämmung haben. Aber es läge der SPD fern, denen zu vertrauen, die es allein angeht, was ihr Vertreter verdient – nämlich den Aktionären. Der Prozess, mit dem die Höhe von Vorstandsgehältern festgelegt wird, ist makelbehaftet, aber nicht, weil die Aktionäre bislang nicht unmittelbar über diese Vergütung befinden dürfen. Vergütungsverhandlungen kann man nicht in die (Aktionärs-)Öffentlichkeit tragen, sie müssen in vertrauensvoller Umgebung stattfinden, schließlich kann ein ins Auge gefasster Vorstand bei zu geringer Vergütung die Übernahme der Stellung auch ablehnen. Nein, vielmehr ist es ein zentrales Problem der aktienrechtlichen Corporate Governance, dass die Aktionäre in Publikumsgesellschaften ohne Großaktonär ihre eigenen Repräsentanten nicht ordentlich aussuchen können: Das Verfahren zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder funktioniert einfach nicht so, wie es sollte. Im praktischen Ergebnis sucht der Vorstand sich die Aufsichtsratsmitglieder aus, die später sein Gehalt festlegen. Dass dies nicht der Weisheit letzter Schluss ist, sollte jedem einleuchten. Vorschläge, es zu ändern, gibt es (siehe etwa hier bei der Antwort zur zweiten Frage). Wenn aber die Politik nach wie vor zulässt, dass der Vorstand mittelbar sein Gehalt selbst festlegt, dann wird sich im Ergebnis nichts ändern.
Am 26. Februar 2017 um 15:28 Uhr
Lieber Herr Prof. Wackerbarth,
ein paar Gedanken, die mir dazu – rein als Privatperson – in den Sinn kommen:
1.) Dieses Thema ist beileibe nicht „der diesjährige Wahlkampfschlager der SPD“. Es dürfte vielmehr nur ein Nebenkriegsschauplatz sein. Der eigentliche Wahlkampfschlager der SPD ist doch die (angebliche) Rolle rückwärts bei der Agenda 2010.
2.) @Neiddebatte. Kann man sicher so sehen. Herr Oppermann sagt indes in mehreren Tweets, dass es darum nicht geht. Ich glaube, nicht nur an deutschen Stammtischen wird die immer weiter nach oben entgrenzte Managervergütung kritisch gesehen (auch in nahezu der kompletten Parteienlandschaft). Da tut es keinen Abbruch, dass die Ratio Arbeitereinkommen vs. Managervergütung in den USA noch ganz andere Dimensionen einnimmt (die USA müssen ja nicht rundweg der Maßstab sein).
3.) Ich vermisse im Beitrag noch einen Link zu Art. 9a, 9b der avisierten neuen Aktionärsrechte-Richtlinie (SRD II). Dort ist ja im Grundsatz auch ein Say on Pay angelegt. Wie beurteilen Sie das im Verhältnis zum SPD-Vorschlag?
4.) @Einführung/Verstärkung von Leiharbeit durch das Management, um die eigene Vergütung dennoch erhöhen zu können: halte ich für wenig praxisnah und befinde das als „steile These“. So frei und unkontrolliert arbeiten Vorstände nun auch nicht.
5.) zu § 76 AktG (Unternehmensinteresse): uneingeschränkte Zustimmung!
Am 27. Februar 2017 um 10:46 Uhr
LIeber Herr Hippeli,
ad 2: Die USA müssen nicht der Maßstab sein, zeigen aber, dass es für das richtige „Wieviel“ eben unterschiedliche Perspektiven gibt und der Neid beschränkt sich in Deutschland leider nicht auf Stammtische.
ad 3: Die dortigen Regeln sind jedenfalls besser als der SPD-Vorschlag, mich interessiert aber eher Art. 9c (Related Party Transactions).
ad 4: Nicht praxisnah, mag sein. Aber es gibt eben Umgehungsmöglichkeiten und schon von daher wird der Aufsichtsrat gar nicht erst versuchen, relevante Obergrenzen einzuführen.