Gerichtsstandsvereinbarungen nach Brexit

von Ass. jur. Daniel Rochol

Prof. Prinz von Sachsen Gessaphe beleuchtete in seinem Vortrag die Auswirkungen des „Brexit“ auf Gerichtsstandsvereinbarungen im b2b-Bereich. Einleitend erörterte er die momentane Rechtslage: Nach der europäischen VO 1215/2012 (EuGVVO oder Brüssel Ia-VO) ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Gerichtes eines Mitgliedstaates zulässig, unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vereinbarenden (Art. 25). Eine in einem Mitgliedstaat getroffene gerichtliche Entscheidung wird in jedem Mitgliedstaat anerkannt und umgesetzt, ohne dass eine erneute Prüfung stattfindet (Art. 36, 39). Wie jedoch sieht die Rechtslage nach Austritt Großbritanniens aus? Zwar existieren einige frühere völkerrechtliche Vereinbarungen. Ob sie wiederaufleben, ist höchst fraglich. Insbesondere das Lugano II Übereinkommen von 2007 ersetzt und beseitigt nach Ansicht des Referenten das frühere Lugano I Abkommen vollständig. Lugano II wurde aber von der EU ratifiziert und nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere nicht von Großbritannien. Somit existiert keine das Königreich bindende völkerrechtliche Regelung. Unter der Prämisse der Inkorporation des aktuellen europäischen Rechts in englisches Recht durch die sog. EU (Withdrawal) Bill gilt demnach für die Zeit nach dem Brexit Folgendes:

Wahl eines britischen Gerichtes

Sollte ein Sachverhalt vor ein britisches Gericht gelangen, würde die entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung wegen der EU (Withdrawal) Bill anerkannt und das britische Gericht wäre zuständig.  Problematisch aber ist die Situation, dass derselbe Sachverhalt entweder alternativ oder aber kumulativ vor ein Gericht eines europäischen Mitgliedstaates gelangt. Bei jetziger Rechtslage würde sich das angerufene Gericht zugunsten des britischen Gerichtes für unzuständig erklären. Da ein britisches Gericht nach dem Brexit aber als drittstaatlich zu qualifizieren wäre, wäre die Vereinbarung nach europäischem Recht nicht bindend. Darüber hinaus wäre das angerufene Gericht des Mitgliedstaates nicht zur Aussetzung des Verfahrens gem. Art. 31 Abs. 2 angehalten, um auf die Entscheidung des in der Vereinbarung bestimmten Gerichtes, über die Wirksamkeit der Vereinbarung, zu warten. Eine Aussetzung läge allein im Ermessen des angerufenen Gerichtes (Art. 33, 34).

Anerkennung von Gerichtsentscheidungen

Ähnlich sieht die Situation bei der Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen aus. Geht es um die Umsetzung in Großbritannien, so würden die britischen Gerichte und Behörden wegen der bereits genannten EU (Withdrawal) Bill eine derartige Entscheidung ohne weitere Prüfung anerkennen und umsetzen. Anders dagegen sähe es bei der Anerkennung einer britischen Gerichtsentscheidung in einem Mitgliedstaat der EU aus. Diese wäre nicht automatisch. Eine Anerkennung könnte zwar möglich sein, allerdings nur nach den Regeln des jeweiligen Mitgliedstaates (in Deutschland etwa nach § 328 ZPO). Zudem findet in derartigen Fällen zumeist eine erneute sachliche Prüfung statt, die zeit- und kostenaufwendig sein kann.

Insgesamt ist damit ein asymmetrisches System erkennbar, welches keine rechtssichere Aussagen über Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten britischer Gerichte ermöglicht. Prof. Prinz von Sachsen Gessaphe sprach sich daher für eine detaillierte, noch auszuhandelnde völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der  EU und Großbritannien aus. Bis dato sei jedenfalls davon abzuraten, eine derartige Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen.

 

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