Zweiter Tag: Wirtschaftsrecht

von Ulrich Wackerbarth

Intellectual Property Law

Der zweite Tag der Konferenz startete paradoxerweise schon am ersten Tag: gestern nachmittag nämlich berichteten Barbara Völzmann und Edwin Parks über die Probleme, die der Brexit im Bereich des Geistigen Eigentums mit sich bringen wird. Barbara Völzmann gab zunächst einen Gesamtüberblick, bevor sie sich auf trade marks & designs und das Patentrecht konzentrierte. Im Bereich der trade marks und der RPC (registered community designs) werden die Europäishen Einheitsmodelle nach einer Übergangsphase für das Königreich nicht mehr gültig sein. Insbesondere für neue Marken & Designs muss dann eine gesonderte Anmeldung nach nationalem Recht in London erfolgen. Natürlich können, neue Kooperationen zwischen Großbritannien und der EU abgeschlossen werden, Vorbild wäre etwa das sog. Montenegro-Modell, das für einen automatischen Eintrag im entsprechenden UK-Register sorgen würde. Spannender sind die Fragen rund um das Europäische Patent. Derzeit gibt es kein einheitliches EU-Patent, sondern nur eine automatische Anerkennung in allen Mitgliedsstaaten. Das sollte das kurz vor der Einführung stehende Unitary Patent (UP) ändern, dass nur in 3 Sprachen bestünde und von einem Einheitspatengericht (UPC) überwacht würde, das seinerseits vom EuGH kontrolliert wird. Bislang ist das noch nicht von allen dafür notwendigen Ländern ratifiziert worden, obwohl auch das Vereinigte Königreich dies durchaus wollte. Mr. Parks erläuterte anschließend, dass an dieser Absicht nicht einmal der Brexit notwendig etwas ändern würde. Zwar war die Rechtsprechungsgewalt des EuGH eines der Motive für den Brexit, aber mit einigen Anpassungen in den Verordnungen kann es künftig durchaus zu der Situation kommen, dass Großbritannien als Nicht-EU-Staat an die entsprechenden Verordnungen zum Einheitspatent gebunden wird und dem EuGH sozusagen durch die Hintertür unterworfen bleibt (jedenfalls in diesem Bereich). Vorbild dafür sei im Übrigen das Schengen Abkommen, das ja bekanntlich mit Island, Norwegen und der Schweiz auch Nicht-EU-Mitglieder hat.

Company Law

Heute morgen wurde die Tagung dann mit Beiträgen zum Gesellschaftsrecht fortgesetzt. Ich will darüber nicht ausführlich berichten, da ich mit zu den Vortragenden gehört habe. Neben dem Wiederaufleben der Sitztheorie im Verhältnis zum Vereinigten Königreich war jedoch eines bemerkenswert: Edwin Parks und dann ausführlicher Bernhard Kresse sahen die Folgen der Sitztheorie (Nichtanerkennung einer Limited in Deutschland) aufgrund von Art. 70 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens und auch aufgrund allgemeiner Vertrauensschutzüberlegungen als durchaus umstritten an. Sie meinten, insbesondere Gesellschafter, die bei Gründung der Gesellschaft zu Recht auf ihre Haftungsbeschränkung vertraut hätten, könnten nicht einfach nach dem Brexit als unbeschränkt haftende OHG-Gesellschafter behandelt werden. Ich bin anderer Meinung, neben mir auch andere, wie interessante Diskussionen in der anschließenden Kaffeepause ergaben.

Labour law

Im Arbeitsrecht brachte uns zunächst Kerstin Tillmanns nahe, welche Folgen der Brexit für Fragen des Antidiskriminierungsrechts habe. Vor allem konzentrierte sie sich dabei auf die mögliche Vermeidung von Rechtsunsicherheit durch internationale Abkommen, die reziproke Nichtdiskriminierung von Arbeitnehmern sicherstellen. Sie erläuterte die Unterschiede zwischen Formulierungen, die in verschiedenen Abkommen bereits verwendet werden und plädierte im Verhältnis zu post-Brexit-Großbritannien für die weitreichendste Klausel.

Paul Melot de Beauregard erläuterte in seinem trotz des sperrigen Themas sehr anregenden Vortrag, inwieweit Großbritannien durch den Brexit aus den Datenschutzregeln der EU herausfällt und wie man das Land nach einem Brexit wieder in die Anwendung der Regeln hereinholen kann, die Datenweitergabe ermöglichen. Multinationale Unternehmen sind auf die länderübergreifende Datenübertragung auch von Arbeitnehmerdaten angewiesen. Sie verlassen sich nicht darauf, dass Großbritannien, was den Datenschutz angeht, als Land mit vergleichbarem Schutzniveau behandelt wird (das wäre eine Möglichkeit, nach der die entsprechenden europäischen Verordnungen die Datenweitergabe zulassen). Sie investieren schon jetzt viel Geld in eigene Schutzmaßnahmen, die nach den entsprechenden Verordnungen als Auffangmaßnahme greifen, sollte das Königreich (was freilich unwahrscheinlich sei) nicht als vergleichbar anerkannt werden.

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