Berufsgeheimnis für Anwälte – bald eine schöne Theorie von gestern

von Bernhard Kresse

Bisher weitgehend unbeachtet ist am 23. 1. 2009 der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Bundeskinderschutzgesetz) veröffentlicht worden (BR-Dr. 59/09) siehe dazu auch hier. Art. 1 § 2 Abs. 3 statuiert eine Befugnis der Berufsgeheimnisträger, insbesondere eben auch der Rechtsanwälte, im Falle des Vorliegens „gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen“ das Jugendamt zu informieren, wenn die Personensorgeberechtigten an der Gefahrabwendung nicht mitwirken können oder wollen. Die Information des Jugendamtes soll sogar dann erlaubt sein, wenn dies lediglich zur „Gefährdungseinschätzung erforderlich“ ist. Die Vorschrift ist als Rechtfertigungsgrund für den Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) konzipiert.

Das hehre Ziel des Kinderschutzes in allen Ehren, Verf. dieser Zeilen will keinesfalls häusliche Gewalt billigen oder sonst eine Gefährdung des Kindeswohls fördern. Aber die geplante Rechtsänderung gibt Anlass zu erheblichen Bedenken:

Zum einen ist die Existenz einer Anwaltschaft, die einer strikten Geheimhaltung der ihr anvertrauten Lebenssachverhalte verpflichtet ist, eine der wesentlichen Säulen des Rechtsstaates. Kann sich ein Bürger nicht mehr sicher sein, dass alles, aber auch alles, was er seinem Rechtsanwalt anvertraut, vertraulich bleibt, so ist dies mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht mehr vereinbar. Der Rechtsanwalt wird so in (un-)bestimmten Fällen Informationsdienstleister des Staates. Es ist zu befürchten, dass die bloße Befugnis des Rechtsanwaltes, das Jugendamt zu unterrichten, über den Umweg des § 323 c StGB zu einer strafbewehrten Rechtspflicht des Anwalts umfunktioniert wird. Dies verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Die Vorschriften sind für den Kinderschutz auch nicht erforderlich. Die Rechtsgüter von Kindern und Jugendlichen sind über § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) und vor allem über § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) geschützt. Man kann darüber nachdenken, den Begriff des Notstandes über Regelbeispiele zu konkretisieren, die den Rechtsgüterschutz zeitlich vorverlagern. Dies darf aber nicht mittels unpräziser Begriffe wie der „Kindeswohlgefährdung“, der „gewichtigen Anhaltspunkte“ oder der „Gefährdungseinschätzung“ geschehen. Diese Begriffe enthalten – auch wenn sie wie z. B. die Kindeswohlgefährdung – im Familienrecht bereits existieren, keine klaren Definitionen und ermöglichen somit keine rechtssichere Subsumtion. Jedenfalls hat die Rechtsprechung zum Kindeswohl bisher keine trennscharfe Definition gefunden. Knüpft man eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung an die Erfüllung derartiger Worthülsen, so verstößt dies im Übrigen gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot.

Ausreichend bestimmt wäre es natürlich, wenn der Anwalt das Jugendamt i m m e r informieren muss, wenn ein Kind im Sachverhalt auftaucht – denn alleine wird er mangels pädagogischer, psychologischer und medizinischer Sachkunde ohnehin nie eine „Gefährdungseinschätzung“ vornehmen können. Selbstverständlich würde das aber das rechtsstaatlich gebotene Vertrauensverhältnis zum Anwalt völlig aushöhlen. Auch mit dem Anwaltszwang im Familienrecht ist das nicht vereinbar. Vielleicht hat der Gesetzgeber ja vor, das Familienrecht vollständig aus der Rechtspflege herauszunehmen – wer geht noch zum Anwalt, wenn er die Weitergabe solcher Informationen befürchten muss?

In familienrechtlichen Streitigkeiten wird der Gegner des Verursachers der Kindeswohlgefährdung einer Weitergabe entsprechender Informationen durch seinen Anwalt im Übrigen regelmäßig zustimmen. Auch insoweit ist Art. 1 § 2 Abs. 3 des Entwurfs also nicht erforderlich und somit unverhältnismäßig.

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